Viele kennen das Problem: Man bekommt einen Brief, in dem allerhand Zahlungen aufgeführt sind, die man als Mieter angeblich ausgleichen soll. Doch muss man wirklich alles zahlen, was verlangt wird? Der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller klärtauf, was Sie garantiert nicht bezahlen müssen.
1. Schädlinge:
Der Mieter ist nicht verpflichtet, für die Beseitigung von Ratten oder Ungeziefer aufzukommen. Der Vermieter muss das Mietshaus sauber halten. Tut er das nicht, trägt er die Kosten zur Beseitigung.
2. Wartungskosten:
Türschließanlagen, Rauchabzugsanlagen und Klingelsprechanlagen müssen oft gewartet werden. Doch egal was im Mietvertrag steht, diese Kosten zahlt immer der Vermieter.
3. Bearbeitungsgebühren:
Wird ein neuer Mietvertrag abgeschlossen, so erheben manche Vermieter eine einmalige Bearbeitungsgebühr für den Mietvertrag. Das ist jedoch nicht rechtsgültig und muss somit auch nicht bezahlt werden.
4. Parkettboden:
Beim Auszug soll die Wohnung „besenrein“ übergeben werden. Das heißt aber nicht, dass man den Parkettboden abschleifen lassen muss. Selbst wenn das im Mietvertrag vereinbart ist, so ist diese Klausel nicht gültig.
5. Miete für mehr Quadratmeter:
Nur das, was man auch wirklich bekommt, muss man zahlen. Ist die Wohnung 10% kleiner als bei den Quadratmetern angegeben wurde, kann der Mieter eine Mietminderung fordern. Man muss grundsätzlich nur für die Wohnfläche zahlen, die wirklich vorhanden ist.
6. Versicherungen:
Vermieter haben in der Regel eine Rechtsschutz-, Hausrats-, Mieterverlust-, und Reparaturkostenversicherung. Oft versuchen sie diese Versicherungskosten auf die Betriebskostenabrechnung umzulegen. Das ist jedoch nicht legal. Der Mieter muss die genannten Versicherungen nicht bezahlen.
7. „Sonstige Betriebskosten“:
Gerne wird im Mietvertrag vereinbart, dass „sonstige Betriebskosten“bezahlt werden müssen. Dazu zählen aber in keinem Fall Verwaltungskosten, Reparaturkosten oder Instandhaltungsrücklagen. Der Vermieter muss diese Kosten immer selbst bezahlen.
8. Heizungsvorauszahlungen:
Erwartet ein Vermieter höhere Kosten für die Heizung, so darf er keinen pauschalen Sicherheitszuschlag auf die Heizkostenvorauszahlung verlangen. Gerne wird hier ein Sicherheitszuschlag von 10% verlangt. In keinem Fall solle man das bezahlen.
9. Pförtnerkosten:
Falls ein Pförtner oder eine Security-Firma für die Sicherheit in der Wohnanlage sorgt, muss das der Vermieter selber zahlen. Mieter sind nur dann zahlungspflichtig, wenn die Wohnanlage in einem sehr gefährdeten Gebiet liegt.
10. Portokosten und Bankgebühren:
Über die Betriebskostenabrechnung werden so manche Kosten gerne auf den Mieter umgelegt. Portokosten und Bankgebühren dürfen nicht vom Vermieter umgelegt werden. Diese Kosten muss er selbst bezahlen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
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