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Wenn ein Privatinsolvenzverfahren vor dem Scheitern steht, darf der Zahlungsunfähige es nicht einfach abbrechen und ein neues Verfahren beginnen. 
Der Bundesgerichtshof stellte in einem Urteil klar (Aktenzeichen: IX ZB 221/09), dass überschuldete Menschen nach Abbruch des Insolvenzverfahrens immer drei Jahre warten müssen, bis sie ein neues Verfahren einleiten dürfen. In dem verhandelten Fall hatte ein Frau ihren Antrag zurückgezogen und sodann einen neuen gestellt, um dem Scheitern zuvorzukommen.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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