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„Bisher galt nach der Europäischen Fahrgastrechte-Verordnung, dass der Bahnreisende Verspätungen von bis zu einer Stunde als „Unannehmlichkeit“ hinnehmen muss“, teilt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden mit. Kommt der Zug zwischen einer und zwei Stunden zu spät an, kann der Reisende bis zu 25 % des Fahrpreises zurückverlangen, bei einer Verspätung vongar über zwei Stunden sogar 50 %.
Der „Stein des Anstoßes“ für das hier vorliegende Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg hatte nicht die Deutsche Bahn AG, sondern vielmehr die Österreichische Bundesbahn geliefert. In deren Beförderungsbedingungen befand sich eine Klausel, nach der bei höhererGewalt eine Entschädigung ausgeschlossen sein sollte. Hier ging es insbesondere um Zugverspätungen etwa wegen Unwettern, zerstörter Gleisanlagen oder Streiks.
Der EuGH stellt insoweit klar: Auch in diesen Fällen gelten europaweit die festgelegten Entschädigungssätze. Was die Bahnunternehmen bei höherer Gewalt ausschließen dürfen, sind Schadenersatzansprüche des Kunden, also wenn dieser Mehrkosten für aus einer Verspätung resultierende Taxifahrt oder Übernachtung geltend machen will. Die primäre Entschädigungsleistung muss jedoch gezahlt werden, auch in Fällen von höherer Gewalt.
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller