Auch wenn der Abfindungsbetrag nicht auf einen Schlag gezahlt wird, muss das Finanzamt ermäßigt besteuern. Ein Arbeitnehmer, der zunächst einen kleinen Teilbetrag der Abfindung erhielt und den Hauptteil im Jahr darauf, gewann vor dem Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: IX R 11/09).
Das Finanzministerium erläuterte dazu, dass der kleinere Betrag jedoch höchstens 5 Prozent der Hauptleistung betragen darf (IV C 4 – S. 2290/07/10007:005). Ob es dabei bleibt, muss nun der BFH allerdings noch entscheiden.
Für die Steuerermäßigung bei einer Abfindung muss eine Voraussetzung immer erfüllt sein: Das Einkommen mit Abfindung muss höher sein als das Vorjahreseinkommen oder höher sein, als das reguläre Einkommen desselben Jahres gewesen wäre (BFH, Aktenzeichen: IX R 31/09).
Die Bedingung, dass das Arbeitsverhältnis beendet sein muss, gilt nicht mehr. Auch Teilabfindungen ohne Kündigung, z. B. wegen verkürzter Arbeitszeit, können begünstigt sein (BFH, Az. IX R 3/09).
Grundsätzlich dürfen Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass er die Abfindung später auszahlt. Sie müssen das Geld erst versteuern, wenn Sie es erhalten haben.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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