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Schlechte Zeiten für gedankenlose Kioskbetreiber oder Getränkehändler! Das Landgericht Detmold hat in einem aktuellen Urteil erstmals eine Strafe wegen fahrlässiger Körperverletzung ausgesprochen, nachdem ein Kioskbetreiber an zwei fünfzehnjährige Mädchen über einen Liter Wodka verkauft hatte, die anschließend mit einer Alkoholvergiftung im Krankenhaus landeten.
„Bisher wurde in ähnlichen Fällen eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung nur in erster Linie bei denjenigen angenommen, die harte Drogen an nicht einsichtsfähige Personen verkaufen“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mit. Grundsätzlich ist dies auch nachvollziehbar: Natürlich ist der Handel mit Drogen bereits strafbar bzw. die Abgabe von Alkohol an Jugendliche ordnungswidrig. Die eigentliche „Verletzungshandlung“, sprich die Aufnahme der Drogen oder des Alkohols in den Körper, führt aber im Regelfall die geschädigte Person immer noch selbst und freiwillig aus, ohne dass der Verkäufer hier noch eine Einflussnahme- oder Steuerungsmöglichkeit hätte.
Das Landgericht Detmold hat nun aber in dieser Deutlichkeit erstmals herausgestellt, dass der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung noch lange nicht deswegen entfällt, weil sich die Opfer den Alkohol freiwillig zugeführt hatten. Denn sie waren im Umgang mit gerade hochprozentigem Alkohol unerfahren und nicht in der Lage, die Folgen des Konsums einzuschätzen, was der Kioskbetreiber auch hätte erkennen müssen. Hingegen hatte der Verurteilte gerade aus seiner Eigenschaft als Getränkeverkäufer heraus hier ein überlegenes Sachwissen. 
In Zeiten zunehmenden Alkoholkonsums bei immer jüngeren Jugendlichen- und solchen Abartigkeiten wie „Komasaufen“ und ähnliche untragbare Verhaltensweisen- ist das Urteil sicherlich zu begrüßen. Der Anwendungsbereich der Körperverletzungsdelikte dürfte zukünftig erheblich erweitert werden, wenn diese Rechtsprechung sich weiter durchsetzt. 
Das Urteil zeigt auch auf, dass die Lösung des Problems des übermäßigen Alkoholkonsums durch Jugendliche nicht nur bei diesen selbst gesucht werden darf, sondern dass auch die Erwachsenen in der Verantwortung und damit aufgerufen sind, ihr Verhalten dementsprechend anzupassen.
Landgericht Detmold, Urteil vom 28.08.2013, Az. 4 Ns 41 Js 398/12
Mitgeteilt von: Kanzlei Cäsar-Preller, Wiesbaden
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