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Auch wenn noch andere Behindertenparkplätze frei sind, dürfen Falschparker auf ausgeschilderten Parkplätzen für Behinderte abgeschleppt werden. 
In einem vor dem Verwaltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen: 5 K 369/11.NW) verhandelten Fall fand ein Anwalt es unverhältnismäßig, dass sein Auto an den Haken genommen wurde. Er hatte es vor dem Gebäude des Amtsgerichts Ludwigshafen auf einem der beiden Behindertenparkplätze abgestellt. Da der andere Parkplatz frei blieb, habe er niemanden behindert, argumentierte er. Darüber hinaus hätte man ihn im nahen Gerichtsgebäude ohne weiteres ausfindig machen können. 
Das ließ das Verwaltungsgericht jedoch nicht gelten. Bei der Frage, ob ein Behindertenparkplatz belegt werden dürfe, komme es nicht auf die persönliche Einschätzung des Autofahrers an. Und suchen müsse die Polizei ihn auch nicht.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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