Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer rechtzeitig vor seinem Urlaubswunsch diesen bei seinem Arbeitgeber beantragen, erläutert der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Einen Vorlauf zwischen Urlaub und Antrag ist aber nicht zwingend, wie nun das Arbeitsgericht Berlin entschieden hat. In dem verhandelten Fall beantragte ein Arbeitnehmer Urlaub für den gleichen Tag, da er sich gerade auf dem Weg zum Arzt befand, welcher den Arbeitnehmer auch über einen Monat Arbeitsunfähig schrieb, fasst Rechtsanwalt Cäsar-Preller das Verhalten des Arbeitnehmers zusammen.
Der Arbeitgeber mahnte den Arbeitnehmer für seinen kurzfristen Urlaubsantrag ab, woraufhin der Arbeitnehmer klagte und die Löschung der Abmahnung verlangte.
Diesem Ansinnen kam das Gericht dann auch nach. Es war der Ansicht, dass eine Abmahnung in diesem Falle nicht gerechtfertigt sei. Insbesondere wurde der Arbeitnehmer tatsächlich krankgeschrieben, sodass er seinem Arbeitgeber sogar einen Gefallen tat für diesen Tag Urlaub zu nehmen. Vielmehr hätte der Arbeitgeber ihn auch ohne Urlaub für den vorliegenden Arztbesuch freistellen müssen, erläutert Cäsar-Preller die Urteilsgründe. In diesem Fall verhält sich der Arbeitnehmer nicht vertragswidrig, was Voraussetzung für eine Abmahnung wäre.
Neueste Kommentare