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Die Corona-Krise hat unsere Arbeitswelt weiterhin fest im Griff. „Arbeitnehmer müssen selbstverständlich bei Quarantäneanordnungen zuhausebleiben“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Arbeitsrechtler aus der Kanzlei Cäsar-Preller, mit.

Arbeitnehmer in Quarantäne

In einem aktuellen Fall befand sich der betroffene Arbeitnehmer auf telefonische Anordnung des Gesundheitsamts im Oktober 2020 als Kontaktperson einer positiv auf Covid-19 getesteten Person in häuslicher Quarantäne. Hierüber informierte der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber, einen kleinen Dachdeckerbetrieb. Der Arbeitgeber bezweifelte die Quarantäneanordnung und vermutete, der Arbeitnehmer wolle sich lediglich vor der Arbeitsleistung „drücken“. Er verlangte eine schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes, die der Arbeitnehmer auch beim Gesundheitsamt telefonisch einforderte. Als diese schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes auch nach mehreren Tagen noch nicht vorlag, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt Bernhardt: Frist zur Kündigungsschutzklage beachten.

„Der Arbeitnehmer hat diese Kündigung zu Recht nicht hingenommen“, teilt Rechtsanwalt Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller mit. das Gericht gab seiner Kündigungsschutzklage vollumfänglich statt. Das Verhalten des Arbeitgebers wurde als treuwidrige eingestuft. Natürlich musste der Arbeitnehmer sich vorrangig an die Quarantäneanordnung halten, auch wenn sie nur telefonisch erteilt worden war. Zu Lasten des Arbeitgebers wurde insbesondere gewertet, dass dieser den Arbeitnehmer sogar dazu aufgefordert hatte, entgegen der Anweisung des Gesundheitsamts im Betrieb zu erscheinen.

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 15.04.2021, Aktenzeichen 8 Ca 7334/20

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