Kostenlosen Termin online buchen

JUSTIZ Anteilseigner fordern Schadensersatz wegen unterlassener Information
WIESBADEN – Wolfgang P. vertraute auf Volkswagen als soliden und bodenständigen Wert. Schließlich wollte er nicht zocken, sondern beim Aktienkauf auf eine beständige Wertanlage setzen. Als er im Juli dieses Jahres 600 VW-Vorzugsaktien kaufte, konnte er nicht ahnen, dass wenige Monate später der Skandal um die Schummel-Abgassoftware den Wert des eigentlich konservativen Depots in die Tiefe reißen sollte. Als Wolfgang P. schließlich im Oktober die VW-Papiere wieder verkaufte, stand unter dem Strich ein Verlust von mehr als 60 000 Euro.
Doch für den Privatanleger aus Kleve ist die Angelegenheit damit noch lange nicht erledigt. Der Wiesbadener Fachanwalt für Kapitalmarktrecht, Joachim Cäsar-Preller, hat in seinem Auftrag beim Landgericht Braunschweig eine Schadensersatzklage gegen den größten deutschen Autobauer eingereicht. VW habe seine Informationspflichten gegenüber den Aktionären verletzt und müsse deshalb den Kursverlust erstatten, heißt es in der Klage, die dieser Zeitung vorliegt. Gleichzeitig wurde beantragt, nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) eine beispielhafte Klage zu verhandeln.

Wiesbadener Kanzlei
Das Landgericht Braunschweig bestätigte auf Anfrage den Eingang von „knapp zehn Klagen“ beziehungsweise Anträgen auf Einleitung eines Musterverfahrens. Die Vorwürfe werden den Angaben zufolge nun dem beklagten Volkswagen-Konzern für eine Stellungnahme zugestellt. Das Landgericht werde dann entscheiden, ob es ein Verfahren nach dem KapMuG anstrengt, teilte ein Pressesprecher des Landgerichts mit, der keine Prognose für einen Zeitraum für diese Entscheidung abgab. Cäsar-Preller ist optimistisch, dass es zu einem Musterverfahren kommt. Ansonsten müsste das Landgericht alle Klagen einzeln verhandeln. Denn es sei mit zahlreichen weiteren Klagen zu rechnen. Das würde das Gericht auf Jahre praktisch lahmlegen, so der Wiesbadener Anwalt.
Bei der Beweisführung sieht sich Cäsar-Preller im Vorteil. Der Volkswagen-Konzern habe erst am 22. September mit einer Ad-hoc-Mitteilung und damit zu spät über die Betrugsvorwürfe informiert, lautet die Kritik. Das war „den Beklagten VW spätestens seit dem Jahr 2007, … alternativ Mitte 2014 bekannt“, heißt es in der Klage. So sei VW vom Automobilzulieferer Bosch im Jahr 2007 bereits mittels eines Briefes auf die „Manipulationen“ hingewiesen worden. Zudem habe ein VW-Techniker im Oktober 2011 den damals hochrangigen VW-Manager Heinz-Jakob Neußer über die getürkte Software informiert. Darüber hinaus habe die US-Umweltbehörde EPA Mitte 2014 VW über die festgestellten Grenzwertüberschreitungen unterrichtet. „Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte der Vorstand, die Aktionäre mit einer Ad-hoc-Meldung über die Ermittlungen der US-Umweltbehörde informieren müssen“, betonte Cäsar-Preller.
Fahrlässigkeit reicht aus
„Für einen Schadensersatzanspruch kommt es allein darauf an, ob der Beklagte das Kursbeeinflussungspotenzial der Information, dass Dieselmotoren des Typs EA 189 mit Unregelmäßigkeiten verursachender Steuerungssoftware ausgestattet waren, kannte oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht kannte“, so die Klage. Auch nach Ansicht der bekannten Kapitalmarktrechtskanzlei Tilp (Kirchentellinsfurt) hat VW sich wegen einer ganzen Reihe von unterlassenen sowie unvollständigen Informationen gegenüber den Aktionären schadensersatzpflichtig gemacht.
Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) sieht dagegen keinen Grund für Kleinaktionäre, schon jetzt mit einer Klage gegen VW vorzupreschen. Derzeit untersuche die DSW, welche aussichtsreichen Ansatzmöglichkeiten es für Schadensersatzansprüche gibt“, berichtete Pressesprecher Jürgen Kurz in Düsseldorf. Die Verjährungsfrist betrage ein Jahr nach Bekanntwerden des Skandals, in diesem Fall also wäre der Termin Mitte September 2016.

Originalen Artikel lesen:

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller