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Aktuelle Rechtsprechung zu Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen
BGH, Urteil vom 30. 4. 2014 – IV ZR 60/13; OLG Karlsruhe
Eine Regelung in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 94 (§ 4 (1) Satz 1 a) ARB 94) lautet: „Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Schadenersatz-Rechtsschutz von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll.“ Nur in einer einschränkenden Auslegung nach dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, der bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs auch seine Interessen beachtet, hält diese Klausel einer Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) stand. Der Rechtsschutzfall wird daher beim verstoß abhängigen Rechtsschutz wie beim Schadensersatzrechtsschutz in gleicher Weise über den Eintritt des dem Anspruchsgegner angelasteten pflichtwidrigen Verhaltens ihm gegenüber als frühest möglicher Zeitpunkt festgelegt.
BGH, Urteil vom 2. 4. 2014 – IV ZR 58 /13; LG München I
Ein Rechtsschutzversicherer kann nach dem Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherungsvertrages vertraglich verpflichtet sein, dem Versicherungsnehmer den begehrten Deckungsschutz für eine Auseinandersetzung mit seinem früheren Lebensversicherer um die Rückzahlung von Versicherungsprämie zu gewähren, auch wenn der Versicherungsnehmer möglicherweise seine Auskunftsobliegenheit verletzt hat. Einer Leistungsfreiheit steht jedenfalls die Unwirksamkeit der Sanktionsregelung in § 17 (6) ARB-RU 2005 entgegen. § 17 (6) Satz 1 ARB-RU 2005, der bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung grundsätzlich Leistungsfreiheit vorsieht, enthält eine im Vergleich zur gesetzlichen Neuregelung (§ 28 Abs. 2 Satz 1 VVG) für den Versicherungsnehmer nachteilige Beweislastverteilung.
LG Flensburg, Urteil vom 30.4.2013
 1. Zivilkammer | 1 S 158/12
1. Erhebt ein Rechtsanwalt eine unschlüssige Klage, so steht dem auf Ersatz der Prozesskosten gerichteten Schadensersatzanspruch des Mandanten nicht entgegen, dass sein Rechtsschutzversicherer die Kosten übernommen hat. 
2. Auch der Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags geht nach § 86 Abs. 1 VVG bzw. § 17 Abs. 8 ARB 2000 auf den Rechtsschutzversicherer über.
BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 – IV ZR 84/12 – OLG Frankfurt/Main 
AVB Rechtsschutzversicherung (hier „Effektenklausel“; „Prospekthaftungsklausel“); BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Bk 
1. Die Klausel in allgemeinen Bedingungen der Rechtsschutzversicherung „Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ur-sächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)“ ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. 
2. Fachbegriffe, die keine fest umrissenen Begriffe der Rechtssprache sind, scheiden als objektive Verständnisvorgabe für die Auslegung von Versicherungsbedingungen nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers aus.
BGH, Urteil vom 24. April 2013 • Az. IV ZR 23/12
Rechtsschutzdeckung bei der Rückabwicklung von Lebensversicherungen
Ob eine Rechtsschutzversicherung im Schadensfall eintritt, hängt maßgeblich davon ab, wann der Rechtsschutzfall ausgelöst wurde. Bestand zum betreffenden Zeitpunkt eine Rechtsschutzversicherung hat diese – bei Erfüllung auch der übrigen nach den Rechtsschutzbedingungen (ARB) erforderlichen Voraussetzungen – Deckung zu gewähren.
So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 24.04.2013 entschieden, dass aus einer erst im Jahr 2005 abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung Deckung für den Widerruf einer bereits im Jahr 1995 abgeschlossenen Lebensversicherung zu gewähren ist. Die Lebensversicherung hatte im Jahr 2010, also in (rechtsschutz-)versicherter Zeit, den Widerruf des Versicherungsnehmers zum Abschluss der Lebensversicherung zurückgewiesen. Die Zurückweisung des Widerrufsrechts des Versicherungsnehmers stelle in dem vorgenannten Fall die für die Rechtsschutzversicherung maßgebliche Pflichtverletzung dar.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. Januar 2013 • Az. 12 U 155/12
Das den Versicherungsfall i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) ARB 94 darstellende Erstereignis setzt einen fassbaren Bezug auch zur Person des Versicherten voraus. Als Erstereignis sind daher vom Haftpflichtigen zurechenbar gesetzte Ursachen zu betrachten, die den Eintritt eines Schadens gerade für den Versicherten wahrscheinlich machen.
OLG Bamberg,  Urteil vom 20. Juni 2012 • Az. 3 U 236/11 
HUK-Rechtsschutzversicherer darf keine höhere Selbstbeteiligung verlangen, wenn der Versicherte zuvor seinen eigenen Anwalt beauftragte
Dem Rechtsschutzversicherer wurde nach Angaben der RAK München verboten, von seinen Versicherungsnehmern eine höhere Selbstbeteiligung bei späteren Schadensfällen zu verlangen, wenn im aktuell gemeldeten Schadensfall nicht eine von der HUK Coburg empfohlene Kanzlei, sondern ein vom Versicherungsnehmer selbst gewählter Anwalt mandatiert wird. Das OLG hob mit seiner Entscheidung vom Mittwoch ein umstrittenes Urteil des LG Bamberg auf.
Das Landgericht (LG) hatte im November entschieden, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmern Vergünstigungen in Aussicht stellt.
BGH, Urteil vom 19.12.2012, IV ZR 213/11
Ein Rechtsschutzversicherer kann sich hinsichtlich der von ihm gemäß § 5 Abs. 3b ARB 94 verwendeten Klausel „Der Versicherer trägt nicht Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist“ – unabhängig von einem möglichen Verstoß gegen das Transparenzgebot – nicht auf den Ausschlusstatbestand berufen, wenn es an einem ausdrücklichen oder konkludenten Kostenzugeständnis des Versicherungsnehmers zu Lasten des Versicherers fehlt. Davon ist auszugehen, wenn die Kostenlast zu seinem Nachteil von der angesichts der Obsiegensquote objektiv gebotenen Kostenverteilung abweicht. Anderenfalls würde das in § 1 ARB 94 gegebene Leistungsversprechen des Versicherers, dafür zu sorgen, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann, und die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten zu tragen, ausgehöhlt. Ein Kostenzugeständnis des Versicherungsnehmers liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung Kostenaufhebung vereinbart wird und ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner nicht bestand.
OLG München, Urteil vom 22.9.2011, 29 U 589/11
Rechtsschutzversicherungen können eine Deckungszusage nicht verweigern, indem sie in die  Versicherungsbedingungen eine unklare Ausschlussklausel für Effektengeschäfte schreiben, hat das OLG München entschieden.
Der Rechtsschutzversicherer D.A.S. hatte sich geweigert, eine Deckungszusage für Kosten zu erteilen, wenn Kunden Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung von Banken oder Vermittlern einklagen wollten. Begründet wurde dies mit einer Ausschlussklausel im Versicherungsvertrag. Es sei nicht ersichtlich, welche Arten von Geldanlagen als Effektengeschäft eingeordnet werden. Denn eine Legaldefinition von Effekten gebe es nicht. Zudem sei der Fachliteratur keine einheitliche Definition zu entnehmen. Daher, so die Richter, dürfe sich D.A.S nicht auf die Klausel berufen und den Versicherungsschutz versagen. Damit folgten sie der Argumentation der Verbraucherzentrale NRW, die das Urteil erstritten hat.
BGH, Urteil vom 12.10.2011, IV ZR 163/10
1. Die Abtretung des Freistellungsanspruchs des Versicherungsnehmers gegen den (Rechtsschutz-)Versicherer an einen Dritten nach § 399 alt 1 BGB ist grundsätzlich unwirksam. Zulässig ist nur die Abtretung an den Gläubiger der Forderung, von welcher der Versicherungsnehmer zu befreien ist.
2. § 17 Abs. 7 ARB 95/2000, wonach die Abtretbarkeit von Ansprüchen auf Rechtsschutzleistungen nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern von der Zustimmung des Schuldners abhängig gemacht wird, verstößt nicht gegen § 307 BGB.
BGH, Urteil vom 02.06.2010,  IV ZR 241/09
Deckungsschutz für Vereinbarung über Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses in Integrationsamt-Verfahren nach §§ 45 ff. SGB IX
1. Gibt der Arbeitgeber mit der Einleitung des Zustimmungsverfahrens gemäß §§ 85 ff. SGB IX bekannt, dass er das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer über eine ordentliche Kündigung beenden will, löst dies den Rechtsschutzfall gemäß § 4 Abs. 1 c ARB aus. 
2. Der Versicherungsnehmer hat Anspruch auf Deckungsschutz auch hinsichtlich einer Aufhebungsvereinbarung, die das Integrationsamt entsprechend seiner Pflicht gemäß § 87 Abs. 3 SGB IX schließt.
OLG Celle, Urteil vom 2. Dezember 2010 • Az. 8 U 131/10
Der in einer Privat- und Verkehrsrechtsschutzversicherung vereinbarte Risikoausschluss für „sonstige selbständige Tätigkeit“ greift nicht ein, wenn diese in den Bereich der Verwaltung privaten Vermögens fällt und in der primären Risikobeschreibung ausdrücklich Versicherungsschutz für den privaten Bereich gewährt wird. Für den verständigen Versicherungsnehmer ist daraus nicht zu entnehmen, dass durch die Formulierung Versicherungsschutz aus dem privaten Bereich, nämlich der privaten Vermögensverwaltung, herausgelöst werden soll, weil „Selbstständige Tätigkeit“ kein fest umrissener Begriff in der Rechtssprache ist. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage gehört trotz überwiegender Fremdfinanzierung jedenfalls dann zur privaten Vermögensverwaltung, wenn die notwendigen oder nützlichen Geschäfte keinen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordern und die Höhe der Einnahmen nicht darauf schließen lässt, der Betreiber verschaffe sich damit eine einkommensersetzende, berufsmäßige Einnahmequelle.
LAG Köln, Beschluss vom 10. Juli 2009 • Az. 7 Ta 137/09
Die anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr kommt nur in Betracht, wenn der Mandant die Geschäftsgebühr auch tatsächlich schuldet.
BGH, Urteil vom 22.05.2009 – IV ZR 352/07
Unwirksame Klausel in den Rechtsschutzbedingungen
Eine über 35 Jahre alte Klausel ist unwirksam, wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebots nach § 307 BGB und weil sie zur Benachteiligung des Rechtsschutzkunden führt. 
Die Unwirksamkeit ist die Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH), der mit einem richterlichen Hinweis in einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2009 den beklagten Rechtsschutzversicherer dazu veranlasste, die Klageforderung seines Kunden anzuerkennen und zu bezahlen.
Die unzulässige Klausel findet sich in den Musterbedingungen (ARB 2008) des Gesamtverbands der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in §17 Nr. 5:
Der Versicherungsnehmer hat:
alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.
BGH Urteil vom  19.11.2008 – IV ZR 305/07
Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers auch bei bloßer Kündigungsandrohung des Arbeitgebers
1. Die Annahme eines Rechtsschutzfalles i. S. von § 14 Abs. 3 Satz 1 ARB 75 bzw. § 4 (1) c) ARB 94/2000/2008 erfordert ein Vorbringen des Versicherungsnehmers mit objektivem Tatsachenkern, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes aufstellt und auf den er seine Interessenverfolgung stützt. 
2. Diese Grundsätze gelten auch für die Androhung einer Kündigung des Arbeitsgebers. Damit kommt es auf Differenzierungen wie sie in Instanzrechtsprechung und Schrifttum vorgenommen werden etwa zwischen Kündigungsandrohung und Kündigungsausspruch, verhaltens- und betriebsbedingten Kündigungen und eingetretenen oder noch bevorstehenden Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Versicherungsnehmers nicht an. Ebenso wenig gibt es eine besondere Fallgruppe für Kündigungen von Vertragsverhältnissen oder gar speziell für betriebsbedingte Kündigungen von Arbeitsverhältnissen.
BGH Urteil vom 28.05.2008 – IV ZR 282/07
Kein Risikoausschluss in der Rechtsschutzversicherung für einen Regressprozess gegen einen Rechtsanwalt wegen Verletzung seiner Pflichten in nichtversicherten Verfahren
Der Anwendungsbereich des Risikoausschlusses in § 4 (1) k ARB 1975/95 (entspricht § 3 (1) d ARB 94) ist nicht eröffnet, wenn Rechtsschutz für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt begehrt wird, der in einem Rechtsstreit, welcher Vorhaben oder Finanzierungsverhältnisse im Sinne von § 4 (1) k aa bis dd ARB 1975/95 betrifft, anwaltliche Pflichten verletzt haben soll.
LG Hagen, Urteil vom 23. März 2007 • Az. 1 S 136/06
§ 5 III b ARB 94 verstößt gegen das Transparenzgebot und ist deshalb unwirksam.
Das Transparenzgebot erfordert vom Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann.
BGH Urteil vom 25.01.2006,  IV ZR 207/04
Deckungsablehnung des Versicherers vor Inanspruchnahme des VN durch seinen Anwalt auf Zahlung der Anwaltskosten begründet keine Fälligkeit des Kostenbefreiungsanspruchs
1. In der Rechtsschutzversicherung führt die endgültige Deckungsablehnung des Versicherers schon vor Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers auf Erstattung der Kosten seines Rechtsanwalts die Fälligkeit des Kostenbefreiungsanspruchs und damit den Beginn der Verjährung nicht herbei.
2. Verlangt der vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt einen Vorschuss im Sinne von § 17 BRAGO (§ 9 RVG), wird der Kostenbefreiungsanspruch gegenüber dem Rechtsschutzversicherer insoweit fällig.
3. Der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Buchst. a ARB 75 ist auch dann anwendbar, wenn in einem außergerichtlichen Vergleich keine ausdrückliche Regelung über die Kostenverteilung getroffen worden ist
BGH, Urteil vom 15. 3. 2006 – IV ZR 4/05
Der Rechtsschutzversicherer kann aus positiver Vertragsverletzung grundsätzlich auch für den Schaden haften, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann (Fortführung von BGH, Beschluss vom 26. Januar 2000 – IV ZR 281/98)
BGH Urteil vom 03.05.2006, IV ZR 252/04
Prospekthaftungsansprüche fallen nicht nur den Ausschluss der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften gem. § 3 Abs. 2 c ARB 94
Die Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen stellt keine nach § 3 (2) c ARB 94 ausgeschlossene Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften dar.
BGH Urteil vom 05.07.2006, IV ZR 153/05 
Deckungsschutz bei Fahrerlaubnisentziehung wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze setzt Verwirklichung des ersten Verkehrsverstoßes während des versicherten Zeitraums voraus
Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze infolge wiederholter Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG i. V. mit § 46 Abs. 1 FeV) ist jede einzelne Verkehrsordnungswidrigkeit oder Straftat ein selbstständiger Rechtsschutzfall. Anspruch auf Deckungsschutz hat der Versicherungsnehmer nur, wenn der erste der für die Fahrerlaubnisentziehung maßgeblichen Verstöße innerhalb des versicherten Zeitraumes liegt (§ 4 (2) Satz 2 ARB 94).
AG Kerpen, Beschluss vom 8. November 2005 • Az. 22 C 166/05
Wer als Mieter einer Wohnung mit einer Rechtsschutzversicherung einen Versicherungsvertrag abschließt muß sich nicht darauf verweisen lassen, daß nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen (ARB 2002) kein Versicherungsschutz für Streitigkeiten zu gewähren ist, bei denen es um Baumängel der Mietsache geht. Die entsprechende Klausel (§ 4 Abs. 2 ARB 2002) ist intransparent und höhlt die Rechte des Versicherungsnehmers unangemessen aus.
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller