Die Fußballbegeisterten erinnern sich bestimmt noch an Andreas Möllers legendären geographischen Fauxpas: „Mailand oder Madrid, Hauptsache Italien“. Übertragen auf eine Kundin eines Stuttgarter Reisebüros, müsste der Satz umgeschrieben werden: „Portugiesische Küste oder Südfrankreich- zahlen muss ich sowieso!“
Was war passiert? Die Kundin hatte im Reisebüro einen Flug nach Porto in Portugal buchen wollen. Das „Problem“: Sie konnte oder wollte offenbar ihre Wurzeln aus Ihrem Heimatland Sachsen nicht verleugnen, und sprach ihren gewünschten Zielort so aus, dass die zuständige Mitarbeiterin „Bordeaux“ verstand und der Kundin ein Ticket in die südfranzösische Weinmetropole buchte.
Nachdem die Kundin die Zahlung des Tickets verweigerte und auch den Flug nach Bordeaux nicht antrat, klagte das Reisebüro den Kaufpreis von etwa 300 € ein. Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden teilt nun mit, dass das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt (Verfahren zum Aktenzeichen 12 C 3263/11) dem Reisebüro Recht gab: Der Kunde ist demnach nicht nur dafür verantwortlich, was er sagt bzw. sagen will, sondern auch dafür, dass der/die Mitarbeiter/-in ihn richtig versteht.
Die Mitarbeiterin hatte als Zeugin bekundet, dass sie vor der verbindlichen Buchung noch zweimal- in korrekter, hochdeutscher Sprache!- das Flugziel Bordeaux genannt habe. Nachdem die Kundin hier nicht intervenierte bzw. das gewünschte Reiseziel Porto nicht richtigstellte, kam ein Vertrag über den Kauf eines Tickets zum Preis von 294 € zustande, den die Kundin auch zu erfüllen hat, und das, obwohl sie den Flug gar nicht angetreten hat.
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