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Laut Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dürfen die Bundesländer Bewerber für die Berufsfeuerwehr ablehnen, wenn diese älter als 30 Jahre alt sind. Diese Regelung bedeute keine verbotene Diskriminierung wegen des Alters, entschied der EuGH in einem kürzlich veröffentlichen Urteil.
Das Urteil bezieht sich auf den mittleren Dienst, in dem Feuerwehrleute vor allem vor Ort im Einsatz sind. Die Richter waren der Ansicht, dass diese Feuerwehrleute körperlich tüchtig sein müssen, um Brände zu löschen und Menschen retten zu können. Die Regelung gewährleiste das ordnungsgemäße Funktionieren der Feuerwehr, hieß es zur Begründung.
Ein 31 Jahre alter Bewerber aus Hessen hatte im vorliegenden Fall die Stadt Frankfurt auf Schadenersatz verklagt. Der Mann hatte sich für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst beworben, war aber wegen seines Alters abgelehnt worden. Das Frankfurter Verwaltungsgericht hatte den Fall an das oberste Europäische Gericht verwiesen.
Auch dürfen nach Auffassung des EuGH gesetzliche Krankenkassen und ihre Vertragszahnärzte eine Höchstaltersgrenze vorschreiben. Es sei zulässig, dass Zahnärzte ihre kassenärztliche Zulassung nach Ablauf des 68. Lebensjahres zurückgeben müssten. Sie dürften aber unabhängig von der Kasse weiter ihren Beruf ausüben und Privatpatienten behandeln, so die Europäischen Richter. Die Altersgrenze sei nicht diskriminierend, wenn es um den Schutz der Patienten oder um eine Chance für jüngere Ärzte gehe.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden

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