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Sonderregelungen für ältere Mitarbeiter sind bei Abfindungen in einem Sozialplan zulässig. Das heißt, dass bei betriebsbedingten Kündigungen geringere Abfindungszahlungen für Mitarbeiter erlaubt sind, die bereits kurz vor der Rente stehen. Dies wird nicht als verbotene Altersdiskriminierung gesehen.
In einem vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelten Fall (Aktenzeichen: 1 AZR 684/07 und 1 AZR 740/07) hatte eine Frau gegen eine Stichtagsregel in einem Sozialplan geklagt, mit der die gekündigten Mitarbeiter in zwei Altersgruppen unterteilt wurden. Nach Berechnung der Frau hätten ihr fast 80.000 Euro mehr zugestanden, wenn sie nur wenige Monate jünger gewesen wäre.
Die Bundesrichter urteilten jedoch, dass die Unterteilung in zwei Gruppen rechtmäßig war. Solche Grenzfälle seien zu akzeptieren, wenn die Stichtagsregel sachlich vertretbar war.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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