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Wer mit Kindesunterhalt zu tun hat, der kennt auch die Düsseldorfer Tabelle. Die Tabelle ist selbst zwar nicht beschlossenes Gesetz, jedoch wird sie von sämtlichen Gerichten bundesweit bei Unterhaltsstreitigkeiten für die Berechnung von Unterhaltsansprüchen herangezogen. In der aktualisierten Fassung ab August 2015 sind höhere Beträge für Kinder vorgesehen.

Ab dem 1. August 2015 haben Trennungskinder einen höheren Anspruch auf Unterhalt. Wie kürzlich angekündigt, werden in der aktualisierten „Düsseldorfer Tabelle“ des Oberlandesgerichts Düsseldorf, die Bedarfssätze der unterhaltsberechtigten Kinder, zum ersten Mal seit 2010 wieder erhöht.

Zuvor wurden bereits zwei Mal die Selbstbehalte der zur Zahlung von Unterhalt verpflichteten, erhöht. Nun wird umstrukturiert und die unterhaltsberechtigten Kinder erhalten mehr Geld. Im Durchschnitt steigen die Beträge um etwa 3,3 Prozent.

In der neuen Ausgabe der Tabelle werden unter anderem die gestiegenen steuerlichen Kinderfreibeträge in der Höhe von 4.512,00 EUR pro Jahr berücksichtigt. Hieraus ergibt sich ein monatlicher Mindestunterhalt von 376,00 EUR, bezogen auf Kinder im Alter zwischen sechs und elf Jahren. Zuvor bestand in dieser Altersstufe ein Anspruch in Höhe von 364,00 EUR. Jüngere Kinder erhalten etwas weniger, Ältere etwas mehr – und mit steigendem Einkommen steigt auch der zu zahlende Unterhalt.

Die aktuelle Tabelle ab 01. August 2015 finden Sie hier:

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-01_08_2015/index.php>

Zum 1. Januar 2016 wird es voraussichtlich wieder eine Aktualisierung der „Düsseldorfer Tabelle“ mit erhöhten Beträgen für Kinder geben. Grund dafür ist eine erneute Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrages.

Übersicht der Änderungen:

Wie bekannt ist, wird der Kindesunterhalt im Regelfall über die so genannte „Düsseldorfer Tabelle“ berechnet. „Durch ein neues Gesetz ist nunmehr zum 01.08.2015 eine Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder beschlossen worden“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mit.

Durch eine Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags auf 4.512,00 €  gelten ab dann folgende Mindestunterhaltssätze:

–              328 €  für ein Kind bis 0-7 Jahren;

–              376 €  für ein Kind von 7-12 Jahren;

–              440 €  für ein Kind von 12-18 Jahren;

–              504 €  für ein volljähriges Kind (sofern dieses aufgrund seiner Ausbildungssituation noch Anspruch auf Unterhalt hat).

Hiermit einher geht eine Erhöhung des Kindergeldes rückwirkend zum 01.01.2015 um 4,00 €  monatlich, mithin:

–              188,00 €  für das erste und zweite Kind;

–              194,00 €  für das dritte Kind;

–              219,00 €  für das vierte und weitere Kinder.

Eine weitere Erhöhung der Bedarfssätze ist bereits jetzt für den 01.01.2016 geplant; wir werden sodann weiter berichten.

 

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