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Gläubiger neigen oftmals dazu etwas vorschnell mit einer SCHUFA-Eintragung zu drohen. Der Bundes­ge­richtshof (BGH) hat nunmehr darüber entschieden, wann ein Hinweis auf eine bevor­ste­hende Mitteilung von Schuld­ner­daten an die Schutz­ge­mein­schaft für allge­meine Kredit­si­cherung (SCHUFA) in Mahn­schreiben unzu­lässig ist.

 

Das Gericht hat im Wesentlichen entschieden, dass Mahn­schreiben keinen falschen Eindruck erwecken dürfen. Im vorliegenden Fall hat ein Inkas­so­un­ter­nehmen, welches mit der Bear­beitung von Entgelt­for­de­rungen beauf­tragt war, kündigte Schuldnern in seinen Mahn­schreiben an, „die unbe­strittene Forderung der SCHUFA mitzu­teilen, sofern nicht eine noch durch­zu­füh­rende Inter­es­sen­ab­wägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt.“ Außerdem infor­mierte das Schreiben über die Folgen eines SCHUFA-Eintrags. Dieser könne bei der Aufnahme eines Kredits oder der Inan­spruch­nahme anderer Dienst­leis­tungen erheblich behindern.

 

Die Klägerin sah darin eine unlautere Beein­träch­tigung der Entschei­dungs­freiheit der Verbraucher nach § 4 Nr. 1 UWG. Der BGH hat dies in seiner Entscheidung vom 19. März 2015 bestätigt (I ZR 157/13). Das Mahn­schreiben habe bei der Adres­satin den Eindruck erweckt, sie müsse mit der Übermittlung ihrer Daten rechnen, wenn sie die Forderung nicht frist­gemäß befriedige.

 

Wegen der einschnei­denden Folgen eines SCHUFA-Eintrags bestehe die Gefahr, dass bezahlt werde, obwohl tatsäch­liche oder vermeint­liche Einwände gegen die Forderung bestehen. Dies könnte zu nicht infor­ma­ti­ons­ge­lei­teten Entschei­dungen der Verbraucher führen. Zudem sei die bean­standete Ankün­digung der Daten­über­mittlung nicht durch die gesetz­liche Hinweis­pflicht nach § 28 a I Nr. 4c Bundes­da­ten­schutz­gesetz (BDSG) gedeckt. Ein Hinweis auf die bevor­ste­hende Daten­über­mittlung stehe nur dann im Einklang mit der Bestimmung, wenn nicht verschleiert werde, dass ein Bestreiten der Forderung ausreicht, um eine Übermittlung zu verhindern.

 

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