Die Kanzlei Cäsar-Preller möchte Sie über Ihre Verbraucherrechte informieren. Als erfahrene und etablierte Kanzlei an der Seite von Verbrauchern stehen wir Ihnen auch selbstverständlich gerne persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.
Gläubiger neigen oftmals dazu etwas vorschnell mit einer SCHUFA-Eintragung zu drohen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr darüber entschieden, wann ein Hinweis auf eine bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) in Mahnschreiben unzulässig ist.
Das Gericht hat im Wesentlichen entschieden, dass Mahnschreiben keinen falschen Eindruck erwecken dürfen. Im vorliegenden Fall hat ein Inkassounternehmen, welches mit der Bearbeitung von Entgeltforderungen beauftragt war, kündigte Schuldnern in seinen Mahnschreiben an, „die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt.“ Außerdem informierte das Schreiben über die Folgen eines SCHUFA-Eintrags. Dieser könne bei der Aufnahme eines Kredits oder der Inanspruchnahme anderer Dienstleistungen erheblich behindern.
Die Klägerin sah darin eine unlautere Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher nach § 4 Nr. 1 UWG. Der BGH hat dies in seiner Entscheidung vom 19. März 2015 bestätigt (I ZR 157/13). Das Mahnschreiben habe bei der Adressatin den Eindruck erweckt, sie müsse mit der Übermittlung ihrer Daten rechnen, wenn sie die Forderung nicht fristgemäß befriedige.
Wegen der einschneidenden Folgen eines SCHUFA-Eintrags bestehe die Gefahr, dass bezahlt werde, obwohl tatsächliche oder vermeintliche Einwände gegen die Forderung bestehen. Dies könnte zu nicht informationsgeleiteten Entscheidungen der Verbraucher führen. Zudem sei die beanstandete Ankündigung der Datenübermittlung nicht durch die gesetzliche Hinweispflicht nach § 28 a I Nr. 4c Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gedeckt. Ein Hinweis auf die bevorstehende Datenübermittlung stehe nur dann im Einklang mit der Bestimmung, wenn nicht verschleiert werde, dass ein Bestreiten der Forderung ausreicht, um eine Übermittlung zu verhindern.
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