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Der Bundesgerichtshof entschied, dass Fluggäste, die ihren Anschlussflug verpassen und deshalb mit drei Stunden Verspätung an ihren Zielort gelangen, einen Anspruch auf Entschädigung haben. Das Gericht stellte klar, letztendlich sei die Verspätung am Zielort maßgeblich und nicht die eines der Teilflüge für das Recht auf Ausgleichszahlung.
Ein Fall:
Eine Frau buchte einen Flug von Berlin nach Costa Rica über Madrid. Da sich aber der Flug in Berlin um eine Stunde verzögerte, erreichte sie den Anschlussflug in Madrid nicht. Die Frau klagte auf 600 € Entschädigung. Die BGH-Richter gaben ihr recht.
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