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Auch wenn die Kinder deutlich älter als drei Jahre sind, kann der betreuende Elternteil einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt gegen den anderen Elternteil geltend machen. Dies gilt soweit zumindest ein teilweiser Betreuungsbedarf besteht. Ein teilweiser Betreuungsbedarf besteht nach dem Erreichen des vierten Lebensjahres jedoch nur dann, wenn eine Betreuung aus persönlichen Gründen erforderlich ist.
Es gilt der Grundsatz, dass Elternunterhalt für die Betreuung eines Kindes nur so lange geschuldet ist, bis das Kind eine kindgerechte Betreuungseinrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte. Eine Verlängerung des Unterhalts über das Alter von drei Jahren hinaus ist nur dann möglich, wenn keine kindgerechte Einrichtung für die Betreuung des Kindes zur Verfügung steht oder besondere Gründe bestehen, die eine Betreuung notwendig machen.
Es ist daher stets im Einzelfall zu prüfen, ob hier besondere Gründe bestehen, die einen Unterhalt rechtfertigen. Der BGH sah solch besondere Gründe zuletzt in dem Bedürfnis nach sportlichen und musikalischen Aktivitäten von Kindern. Wenn die Kinder nun aber auf dem Land wohnen und es nicht ausreichend öffentliche Verkehrsmittel gibt, so sind sie darauf angewiesen, zu diesen Aktivitäten gefahren zu werden. Der betreuende Elternteil kann daher zumindest keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen, soweit die Kinder darauf angewiesen sind, von dem Elternteil gefahren zu werden. Für die Zeit, in welcher die Kinder jedoch in der Schule oder Kindergarten sind, ist es dem betreuenden Elternteil jedoch zuzumuten, einer Arbeit nachzugehen.
Es sind jedoch nicht nur sportliche und musikalische Aktivitäten, welche zu berücksichtigen sind, sondern auch die Notwendigkeit von Hausaufgabenbetreuung, das Fahren zur Schule und das Abholen von der Schule. Ebenfalls muss die Betreuung der Kinder sichergestellt sein.
Es ist hierbei jedoch auch stets zu prüfen, ob die erforderliche Betreuung auf andere Art und Weise sichergestellt werden kann. Im Zweifel sollte daher stets von einem Anwalt geprüft werden, ob hier Unterhaltsansprüche wegen der Betreuung der Kinder bestehen oder nicht.
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