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Anleger, die wegen einer fehlerhaften Beratung Verluste erlitten haben, können von ihrer Rechtsschutzversicherung die Kosten für eine Klage einfordern. Die Versicherung darf dies nicht mit dem Verweis auf sehr allgemein gehaltene Ausschlussklauseln in den Geschäftsbedingungen ablehnen. 
In einem vor dem Oberlandesgericht München (Aktenzeichen: 29 U 589/11) verhandelten Fall hatte sich eine Rechtsschutzversicherung geweigert, die Verfahrenskosten zu übernehmen, und auf die Vertragsklauseln verwiesen. Die Richter gaben jedoch dem Versicherungsnehmer recht, weil der Umfang des Ausschlusses aus den Klauseln nicht klar bestimmt werden konnte. 
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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