Kostenlosen Termin online buchen

Wenn einem der Arbeitgeber Teilzeit-Arbeit verweigern möchte, kann es sich lohnen dagegen Klage zu erheben, wie es kürzlich ein Fall am Arbeitsgericht Mönchengladbach gezeigt hat (Az: 2 Ca 1518/14).

 

Die Kanzlei Cäsar-Preller informiert darüber, welche neuen Entwicklungen es im Arbeitsrecht gibt. Als erfahrene Kanzlei an Ihrer Seite, stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Verfügung.

 

Angestellte mit Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen sind oftmals auf Teilzeit-Jobs angewiesen. Aus betrieblichen Gründen darf der Arbeitgeber den Anspruch auf Teilzeit nicht ohne weiteres zurückweisen, entschied das Gericht.

Für eine Ablehnung des Teilzeitanspruchs braucht der Arbeitgeber gute Gründe. Es reicht nicht aus sich darauf zu stützen dass es intern nicht ausreichend Kapazitäten gibt um den Ausfall zu kompensieren. Ferner ist es dem Arbeitgeber zuzumuten sich auch außerhalb der Firma nach Arbeitskräften umzusehen.

In einem Fall des Arbeitsgerichts Mönchengladbach wollte eine Angestellte ihren Anspruch auf Teilzeitarbeit nach vorheriger Ablehnung durch den Arbeitgeber gerichtlich durchsetzen und bekam Recht. Der Arbeitgeber versuchte die Ablehnung damit zu begründen, dass er innerhalb des Betriebs niemanden finde, der sich mit der Kollegin einen Vollzeitarbeitsplatz teilen würde. Dies genügte dem Gericht letztlich nicht.

Ferner entschied das Gericht, dass es keine betrieblichen Gründe vorlägen, die gegen einen Teilzeitarbeitsplatz sprechen. Der Einwand des Arbeitgebers, intern keine Ersatzkraft gefunden zu haben, sei nicht überzeugend. Er hätte sich auch nach einer externen Ersatzkraft umsehen müssen.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller