Wurde in einem Unternehmen über Jahre hinweg zu Weihnachten eine Gratifikation gezahlt, haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Weihnachtsgeld. Auch wenn der Arbeitgeber diese Zahlung als freiwillige Leistung deklariert, endet dieser Anspruch nicht.
In einem Fall hatte ein Baufacharbeiter jahrelang Weihnachtsgeld erhalten. Dann wurde es zunächst in drei Monatsraten gezahlt. Die Lohnabrechnungen enthielten nun den handschriftlichen Vermerk „Die Zahlung des Weihnachtsgeldes ist eine freiwillige Leistung und begründet keinen Rechtsanspruch“. Schließlich zahlte der Arbeitgeber gar kein Weihnachtsgeld mehr, wogegen der Arbeitnehmer klagte.
Das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 10 AZR 281/08) gab dem Arbeitnehmer Recht: Eine Gratifikation wie das Weihnachtsgeld ist eine „betriebliche Übung“, sobald es mindestens dreimal gezahlt wurde. Der Anspruch auf das Weihnachtsgeld entfällt auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber diese „betriebliche Übung“ ändern möchte, wie in dem verhandelten Fall durch den Hinweis auf die Freiwilligkeit. Es macht in diesem Fall auch keinen Unterschied, dass der Arbeitnehmer dem handschriftlichen Vermerk bzw. dem Vorbehalt nicht widersprochen hatte.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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