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Kreditinstitute erleben derzeit eine regelrechte Klagewelle von Anlegern. Grund hierfür sind Wertpapiere, allen voran Zertifikate, welche – so die Argumentation – ohne ausreichende Risikoaufklärung an die betreffenden Anleger verkauft wurden. 
Gleichzeitig wurden die Kunden in vielen Fällen nicht über Provisionen und Vergütungen für die Bank aufgeklärt, was nach der derzeitigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ebenfalls Schadensersatzansprüche auslösen kann. 
Vieleder Wertpapiergeschäfte datieren aus dem Jahr 2007 oder früher. Daher denkt mancher Anleger, dass Ansprüche bereits verjährt sein könnten. Dies gilt jedoch nur in bestimmten Fällen, wie der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller erläutert: „Ansprüche gegen die Bank, die allein auf fehlende Aufklärung über die bestehenden Risiken gestützt werden, verjähren taggenau drei Jahre nach dem Erwerb der Anteile. Wurden beispielsweise am 28. Dezember 2007 Zertifikate erworben, so wäre am 28. Dezember 2010 eine Verjährung der Ansprüche eingetreten – es sei denn, man hat in der Zwischenzeit Verhandlungen mit der Bank geführt oder Klage erhoben.“ Tatsächlich jedoch können die meisten Ansprüche gegen die Kreditinstitute auch noch auf weitere Ansprüche, insbesondere solche aus arglistiger Täuschung, gestützt werden. Cäsar-Preller ist kaum ein Anleger bekannt, der beim Kauf der Wertpapiere wusste, dass die Bank eine Vergütung in Höhe von 3,5 Prozent oder mehr erhält: „Dieser Umstand wurde den Anlegern bewusst verschwiegen. Dies führt dazu, dass das handelnde Kreditinstitut sich nicht mehr auf die kurze Verjährungsfrist berufen kann.“ 
Für solche Fälle hat der BGH festgelegt (Aktenzeichen: II ZR 586 / 07), dass das Kreditinstitut beweisen muss, dass es nicht vorsätzlich gehandelt hat. 
„Solange der Vorsatz vermutet wird, führt dies dazu, dass Ansprüche erst drei Jahre nach Entdeckung der arglistigen Täuschung durch den Anleger oder aber grob fahrlässiger Nichtkenntnis – welche wiederum von der Bank nachzuweisen wäre – verjähren.“ 
Diese Verjährungsfrist beginnt im Unterschied zur taggenauen Frist erst zum 1. Januar eines Folgejahres und endet wiederum nach Ablauf von drei Jahren zum 31. Dezember. 
Hat also ein Anleger im Laufe des Jahres 2008 in Erfahrung gebracht, dass er über gezahlte Provisionen oder andere Umstände arglistig getäuscht wurde, so hat er Zeit bis zum 31. Dezember 2011, um diese Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. 
Zum heutigen Zeitpunkt wäre eine Klage also noch möglich, selbst wenn die Wertpapiere schon vor 2008 erworben worden wären.
 
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller