Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 17. Mai 2023 erneut das Widerrufsrecht der Verbraucher gestärkt (Az.: C-97/22). Demnach können Verbraucher Verträge mit Handwerkern und anderen Dienstleistern widerrufen, wenn sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert wurden. Das gilt selbst dann, wenn die Arbeiten schon ausgeführt wurden. Dann bleibt der Unternehmer auf seinen Kosten sitzen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vertrag nicht in den Geschäftsräumen des Unternehmers geschlossen wurde, sondern z.B. in der Wohnung des Verbrauchers erklärt ihr Anwalt Wiesbaden.
„Bei solchen sog. Haustürgeschäften, die außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens abgeschlossen werden, hat der Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Diese Frist beginnt aber erst dann, wenn der Unternehmer den Kunden über sein Widerrufsrecht informiert hat. Ohne eine solche Aufklärung wird die Frist nicht in Lauf gesetzt. Dadurch verlängert sich die Widerrufsfrist auf ein Jahr und 14 Tage“, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.
Fehlende Aufklärung über Widerrufsrecht
In dem Verfahren vor dem EuGH hatte der Verbraucher einen Handwerksbetrieb außerhalb der Geschäftsräume mit der Erneuerung der Elektroinstallation in seinem Haus beauftragt. Der Unternehmer versäumte es dabei, den Kunden über sein Widerrufsrecht aufzuklären. Er führte die Arbeiten ordnungsgemäß aus und als er die Rechnung stellte, weigerte sich der Kunde zu bezahlen und widerrief stattdessen den Vertrag. Dies begründet er damit, dass er nicht über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde.
Der Rechtsstreit landete vor dem Landgericht Essen. Üblicherweise werden nach einem erfolgreichen Widerruf die erbrachten Leistungen zurückgewährt. Heißt: Der Kunde gibt die Ware zurück und braucht nichts zu bezahlen. Das ist bei einer erbrachtem Dienstleistung wie hier allerdings nicht möglich. Das LG Essen wollte daher vom EuGH wissen, ob der Unternehmer nicht zumindest Anspruch auf einen gewissen Wertersatz für seine ordnungsgemäß erbrachte Leistung habe.
EuGH: Widerrufsrecht dient dem Schutz der Verbraucher – Anwalt Wiesbaden erklärt die Entscheidung
Der EuGH lehnte dies ab und verwies auf die hohe Bedeutung des Widerrufsrechts für den Schutz der Verbraucher. Das Widerrufsrecht solle die Verbraucher schützen und ihnen die Möglichkeit eröffnen, vom Verträgen zurückzutreten, die sie in Notsituationen oder unter Druck außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen haben. In solchen Situationen stünden Verbraucher möglicherweise psychisch stärker unter Druck oder seien einem Überraschungsmoment ausgesetzt. Daher sei für sie die Information über ihr Widerrufsrecht von grundlegender Bedeutung. Dieses erlaube den Verbrauchern die Entscheidung über den Abschluss der Vertrags in Kenntnis der Sachlage zu treffen, so der EuGH. Dieses hohe Verbraucherschutzniveau dürfe nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass dem Verbraucher in Folge seines berechtigten Widerrufs Kosten entstehen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller steht Ihnen bei Rückfragen zu dieser Thematik jederzeit zur Verfügung. Hierzu können Sie sich in einem kostenlosen Orientierungsgespräch in der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller beraten lassen. Termine können unter der Rufnummer 0611 450230 vereinbart werden.
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