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Kann wirklich nur prozessieren, wer es sich auch leisten kann? „Natürlich gibt es die bekannte Prozesskostenhilfe, das frühere Armenrecht“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mit.
Hier ist es aber keinesfalls so, dass ein Rechtsanwalt jedes Mandat auf Prozesskostenhilfebasis auch annehmen muss. Insbesondere gilt, dass der Rechtsanwalt gegenüber der Staatskasse ab einem Streitwert von 30.000 €  dasselbe abrechnen kann wie bei einem solchen von 1.000.000 € . Warum sollte der Rechtsanwalt also auf der Grundlage von nur 30.000 €  abrechnen können, aber gegebenenfalls auf einen Vermögensschaden von 1.000.000 €  haften? Und des Weiteren: Wird dem Mandanten die Prozesskostenhilfe aus welchen Gründen auch immer nicht bewilligt, ist der Anwalt selbstverständlich berechtigt, die entstandenen Kosten gegenüber dem Mandanten selbst abzurechnen. Dann geht der Rechtsanwalt aber einer ein hohes Risiko ein, wenn er für einen mittellosen Mandanten mit seiner Tätigkeit in Vorleistung tritt, und dann gegebenenfalls seine Gebührenforderung gar nicht realisieren kann.
Dies bedeutet im Ergebnis schlichtweg: Auch in Prozesskostenhilfeverfahren trägt grundsätzlich der Mandant das Prozess- und Prozesskostenrisiko. Dass mittellose Mandanten bei Prozessen gegebenenfalls Anspruch auf finanzielle Hilfen aus der Staatskasse haben, heißt noch lange nicht, dass dieses Risiko auf den Anwalt übergewälzt wird, bzw. dass dieser darauf verwiesen werden kann, seine Tätigkeit eben notfalls umsonst erbringen zu müssen.
Doch was ist nun, wenn beispielsweise der enterbte Sohn eines „millionenschweren“ Erblassers seines Pflichtteil geltend machen will, selbst aber mittellos ist? Nehmen wir an, ihm würden als Pflichtteil 1.000.000 €  zustehen. Rechnet der Rechtsanwalt ihm gegenüber ab, würde ihn dies für eine Instanz ca. 15.000 €  kosten, die er nicht hat. Auf Prozesskostenhilfebasis würde der Rechtsanwalt das Mandat kaum übernehmen, denn von der Staatskasse würde er lediglich ca. 1.300 €  und damit nicht einmal ein Zehntel der Gebühren bekommen, die ihm an sich zustehen würden. Und würde die Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, hätte der Rechtsanwalt eine Gebührenforderung von ca. 6.000 €  gegen den Mandanten, die er aber wahrscheinlich nicht würde realisieren können.
Nun kann man natürlich auf die Idee kommen, dass der Rechtsanwalt eben zu einem bestimmten Prozentsatz am Gewinn beteiligt wird, also sein Honorar erst erhält, wenn der Pflichtteilsberechtigte auch die 1.000.000 € vereinnahmt hat. Eine solche „ Erfolgshonorarvereinbarung“  nach amerikanischem Vorbild war bisher in gerichtlichen Verfahren nicht erlaubt.
Doch nach der Modifizierung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zum Jahresbeginn 2014 sind solche Vereinbarungen bei mittellosen Mandanten nunmehr möglich. Die sowieso als innovativ bekannte Kanzlei Cäsar-Preller hat sich dafür entschieden, diesen neuen Weg auch zu gehen und ihren Mandanten diese Möglichkeit anzubieten. Sprechen Sie uns hierauf an; wenn Ihr Fall passt, werden wir gerne prüfen, ob wir Ihnen eine solche Vereinbarung anbieten können.
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller