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Ausstehender Lohn muss rechtzeitig vom Arbeitnehmer eingefordert werden. Laut Gesetz verjährt der Anspruch auf Arbeitslohn generell zwar erst nach drei Jahren, Tarif- und Arbeitsverträge sehen aber häufig kürzere Fristen vor. Das gilt auch für manche Betriebsvereinbarungen. In einigen Fällen muss nicht gezahlter Lohn bereits innerhalb eines Monats schriftlich gefordert werden, und zum Teil ist innerhalb eines weiteren Monats Klage zu erheben, wenn der Arbeitgeber der Forderung nicht nachkommt.
Solche Verfallsklauseln in Arbeitsverträgen sind aber in vielen Fällen unwirksam. Außerdem muss die jeweilige Frist für beide Schritte mindestens drei Monate betragen, wenn sie nur in einem Arbeitsvertrag geregelt ist.
Ansprüche können aber nicht nur verfallen oder verjähren, sie können auch „verwirken“. Hierbei geht es um den Grundsatz von Treu und Glauben und nicht um bestimmte Fristen. Aber hier gelten sehr hohe Anforderungen: Der Arbeitgeber muss aufgrund der Umstände zweifelsfrei davon ausgehen können, dass ein Anspruch nicht mehr verfolgt werden soll. Das ist frühestens der Fall, wenn der Arbeitslohn mindestens sechs Monate lang nicht vom Arbeitnehmer eingefordert wurde.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden

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