Kostenlosen Termin online buchen
 
Kann sich ein Mitarbeiter an seinem Arbeitsplatz nicht vor dem Zigarettenrauch der Kollegen schützen und der Arbeitgeber keine Abhilfe schaffen, kann das Beschäftigungsverhältnis gelöst werden. Dies, bei sofortigem Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das Landessozialgericht entschied, dass die Verhängung einer Sperrzeit wegen vorsätzlicher Herbeiführung der Arbeitslosigkeit ohne wichtigenGrund hier nicht zulässig sei. Somit hob das Landessozialgericht das erstinstanzliche Urteil auf. 
Der Fall:
Ein Mitarbeiter arbeitete in einem Unternehmen, in welchem mit dem Einverständnis des Arbeitgebers im gesamten Betrieb geraucht werden durfte. Jedoch vertrug der Mitarbeiter den Rauch der Kollegen nicht und wollte sich darüber hinaus auch nicht den Gefahren des Passivrauchens aussetzen. Der Firmenchef kam der Bitte des Mitarbeiters jedoch nicht nach, in einem rauchfreien Raum zu arbeiten. Deswegen kündigte der Mitarbeiter mit der Begründung, es sei ihm nicht zumutbar zu arbeiten, wenn er durch Passivrauch in seiner Gesundheit beeinträchtigt werde. 
Bei der Bundesagentur für Arbeit beantragte er Arbeitslosengeld. Ihm wurde aber nur eine 42-tägige Sperre der Arbeitslosengeldleistung wegen Eigenkündigung gewährt. Denn nach Meinung der Behörde, hatte der Mann das Beschäftigungsverhältnis gelöst, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund genannt zu haben. 
Daraufhin klagte der Mitarbeiter. Mit Erfolg. Denn die Richter des Landessozialgerichts hielten die gesundheitliche Gefahr durch Passivrauchen für ausreichend wissenschaftlich nachgewiesen. Von einer grob fahrlässigen Herbeiführung der Arbeitslosigkeit könne hier nicht die Rede sein. Eine Sperrzeit habe daher auch nicht verhängt werden dürfen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller