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Berufstätige Eltern dürfen nicht einfach zu Hause bleiben, wenn die Schule des Kindes kurzfristig wegen Kälte oder anderen Witterungsbedingungen ausfällt. Zwar regeln § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie viele Tarifverträge eine „vorübergehende Verhinderung“, jedoch ist ein Schulausfall hierin nicht erwähnt. Ein Arbeitnehmer schuldet grundsätzlich seine Arbeit, unabhängig davon, ob das Kind betreut ist oder nicht.
Anders sieht es aus, wenn das Kind krank wird. Dann dürfen Mutter oder Vater zu Hause bleiben. Wenn überhaupt keine Betreuung zu organisieren ist, kann bei kleineren Kindern ein sogenanntes Leistungsverweigerungsrecht für ein Elternteil bestehen. Dem Arbeitgeber muss die Verhinderung aber sofort gemeldet werden.
Schwierig wird es immer dann, wenn das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Chef gestört ist. Der Arbeitnehmer kann nicht von sich aus kurzfristig Urlaub nehmen. Jeder Urlaub muss beantragt und genehmigt werden. Verweigert der Chef diese Genehmigung, muss der Arbeitnehmer beim Job erscheinen.

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