Verursacht ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, haftet nicht automatisch der Arbeitgeber. Wichtig sei, ob die entscheidende Handlung zum Job gehöre oder nicht, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Bei der Arbeit gilt: Verletzt ein Mitarbeiter seinen Kollegen aus Versehen, muss er dafür nicht persönlich haften. Denn dafür steht der Arbeitgeber ein. Dies gilt aber nur, wenn der Kollege während einer betrieblichen Tätigkeit verletzt wird. Ist dies nicht der Fall, haftet der Angestellte in vollem Umfang. Dies entschied das Hessische Landesarbeitsgericht.
Ein Fall:
Ein Azubi, der in einer Kfz-Werkstatt angestellt war, klagte vor Gericht, weil er von einem anderen Azubi schwer verletzt worden war. Der Mit-Azubiwarf ein Gegenstand in die Richtung des Klägers, ohne jede Vorwarnung. Dieser Gegenstand traf den Kläger am Kopf. Seitdem leidet er an einer dauerhaften Sehverschlechterung. Er klagte deshalb auf Schmerzensgeld.
Der Richter gab ihm teilweise Recht. Somit wurden dem Kläger 25 000 € Schmerzensgeld zugesprochen. Der Richter war überzeugt, dass der Mit-Azubi seinen Kollegen fahrlässig verletzt habe.
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