Erhält ein Arbeitnehmer die Kündigung seines Arbeitsvertrags, so stellt sich oftmals die Frage, obes Sinn macht, hiergegen vorzugehen. Dies hängt von mehreren Faktoren ab. Im vorliegenden Beitrag wird der Frage nachgegangen, wann und ob es Sinn macht, sich gegen eine ordentliche – in Abgrenzung zur fristlosen und außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund – zu wehren.
Im Regelfall muss der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung eine sogenannte Kündigungsschutzklage zum zuständigen Arbeitsgericht erheben, andernfalls gilt die Kündigung als wirksam erfolgt, und zwar unabhängig davon, ob sie tatsächlich gerechtfertigt war.
Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage macht insbesondere dann einen Sinn, wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet. Dies ist zumindest bei allen unbefristeten Arbeitsverhältnissen, die länger als6 Monate bestehen, der Fall, sofern in dem betreffenden Betrieb mehr als zehn vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer angestellt sind (bzw. mehr als fünf vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bei Arbeitsverhältnissen, die vor dem 01.01.2004 geschlossen wurden).
Sollten diese Voraussetzungen erfüllt sein, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur dann ordentlich kündigen, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Eine Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sie durch personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe veranlasst ist. In einem Kündigungsschutzprozess fällt es Arbeitgebern erfahrungsgemäß aber ausgesprochen schwer, die soziale Rechtfertigung ihrer Kündigung schlüssig darzulegen. In der Regel enden Kündigungsschutzprozesse daher mit einem Vergleich, der eine Abfindungszahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vorsieht. Als Faustformel gilt hier, dass der gekündigte Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr erhält, wobei dieser Betrag je nach Schlüssigkeit der vom Arbeitgeber behaupteten Kündigungsgründe im Einzelfall höher oder auch niedriger ausfallen kann.
Neueste Kommentare