Ein Lehrer hat beim Bundesverfassungsgericht erreicht, dass viele Berufstätige wieder die kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen können (Aktenzeichen: 2 BvL 13/09).
Es wurde entschieden, dass das Finanzamt die Ausgaben von Berufstätigen, die für die betriebliche oder berufliche Arbeit woanders keinen Arbeitsplatz haben, anerkennen muss. Sind Steuerbescheide in diesem Fall noch offen, gibt es die Steuerersparnis rückwirkend bis zum Jahr 2007.
Selbstständige und Arbeitnehmer konnten vor 2007 bis 1.250 Euro absetzen, wenn das Arbeitszimmer zu Hause für die berufliche Arbeit nötig war. Gegen diese Begrenzung haben die Richter nichts einzuwenden, deshalb wird sie vermutlich nun wieder eingeführt.
Vor allem die Berufsgruppen Lehrer, selbstständige Handelsvertreter und Außendienstleister können jetzt wieder Miete, Renovierungs- und andere Arbeitszimmerkosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in ihrer Steuererklärung angeben. Auch Arbeitnehmer, die für einen selbstständigen Nebenjob oder ihre Weiterbildung daheim ein Arbeitszimmer benötigen, können ihre Ausgaben abrechnen.
Keine Steuern sparen nach dem Urteil jedoch nach wie vor alle, die wie etwa Professoren über 50 Prozent ihrer Arbeit zu Hause erledigen.
Nicht abgesetzte Arbeitszimmerkosten können beim Finanzamt nachgereicht werden. Steht im Steuerbescheid zum Arbeitszimmer ein Vorläufigkeitsvermerk, ist das jederzeit möglich. Nach Bekanntgabe des Steuerbescheids können ansonsten ein Monat lang mit einem Einspruch diese Ausgaben nachgereicht werden.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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