Tritt eine Unfallversicherungsgesellschaft wegen „arglistiger Täuschung“ vom Vertrag zurück, muss der Versicherte alles Geld zurückzahlen, das er nach einem Unfall bekommen hat. Auch werden ihm im Gegenzug die geleisteten Beiträge nicht zurückerstattet.
Zwar wird der Versicherungsvertrag nichtig, wenn der Versicherer wegen arglistiger Täuschung vom Vertrag zurücktritt, jedoch stehen dem Versicherer alle Beiträge zu, die der Versicherungsnehmer bis zur Anfechtung des Vertrages gezahlt hat, und er kann Leistungen zurückverlangen.
Bereits 2006 hatte dies der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: IV ZR 46/04) bestätigt. Auch nach dem Versicherungsvertragsgesetz von 2008 ist das so. Arglistig bedeutet ja, dass jemand der Versicherung absichtlich etwas verschwiegen oder falsch angegeben hat, weil er wusste, dass er sonst keinen oder nur einen teureren Vertrag bekommen würde. Hat jemand dagegen „nur“ grob fahrlässig etwas falsch angegeben, darf der Versicherer nach neuem Recht nur dann vom Versicherungsvertrag zurücktreten, wenn er bei Kenntnis des verschwiegenen Umstands den Vertrag gar nicht geschlossen hätte.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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