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Wenn ein Arzt oder eine Pflegekraft eines Krankenhauses oder eine Arzt- oder Heilpraktikerpraxis vorsätzlich oder fahrlässig gegen die anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst verstößt, also fehlerhaft behandelt, sprechen Juristen von einem Behandlungsfehler. Der „besonnene und gewissenhaft arbeitende Arzt des entsprechenden Fachgebiets“ wird hier als Maßstab für die ärztliche Kunst angenommen. Auch ein Nichtaufklären oder nicht ausreichende Aufklärung durch den Arzt kann als Verstoß gegen die ärztlichen Pflichten gegenüber dem Patienten angesehen werden.
Um als Patient gegebenenfalls Ansprüche durchsetzen zu können, werden immer Beweise benötigt, wobei Dreh- und Angelpunkt des Arztrechts die sogenannte Beweislast ist. Geht es um eine Entschädigung, muss der Arzt nachweisen, dass er den Patienten nach den Vorgaben der Rechtsprechung ausreichend aufgeklärt hat. Hat er dies nicht ausreichend dokumentiert, können sich für den Patienten hinsichtlich der Beweisführung Vorteile ergeben. Ansonsten muss dem Arzt konkret ein Behandlungsfehler nachgewiesen werden. Dies kann etwa über eine Einsicht in die die Behandlungsunterlagen erfolgen, wobei Ärzte und Krankenhäuser verpflichtet sind, dem Patienten die Krankenakte in Kopie auszuhändigen und über die Behandlung Auskunft zu erteilen. Eventuell hierdurch entstehende Kopiekosten muss der Patient allerdings tragen. Sinnvoll ist auch ein Gedächtnisprotokoll des Patienten, das den Ablauf der Behandlung möglichst detailliert wiedergibt und eventuell auch Zeugen benennt.
Es ist vorteilhaft, bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler rechtzeitig einen Rechtsanwalt einzuschalten, um frühe und folgenreiche taktische Fehler zu vermeiden, die ein Laie oft nicht einschätzen kann. Der Anwalt kann die Erfolgsaussichten einer Klage einschätzen und gegebenenfalls weitere rechtliche Schritte einleiten. Auch bei Verhandlungen mit der Versicherung des Arztes kann es hilfreich sein, einen Anwalt zur Seite zu haben.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden

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