Bei einer Operation treten Komplikationen auf oder der erwartete Erfolg der OP bleibt aus. Dies könnten Hinweise auf einen Behandlungsfehler seitens des Arztes sein, wie der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller erklärt.
Ob dies tatsächlich der Fall ist, bedarf einer eingehenden Prüfung und Begutachtung und ist kaum pauschal zu beantworten.
Wenn Patienten den Verdacht eines Behandlungsfehlers haben, sollten sie zuvorderst den Krankheitsverlauf chronologisch aufschreiben und sich die entsprechenden Patientenakten von dem behandelten Arzt oder Krankenhaus herausgeben lassen. Hierzu sind die Ärzte und Krankenhäuser auch gesetzlich verpflichtet, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Da die Unterlagen den Laien kaum in die Situation versetzen einschätzen zu können, ob die Beschwerden nun auf einen ärztlichen Fehler zurückzuführen sind. Daher lässt es sich kaum umgehen einen Gutachter zu beauftragen, welcher feststellt ob ein Behandlungsfehler vorliegt oder eben nicht.
Hierfür kommen (teure) Privatgutachter in Frage, aber auch (kostenlose) Gutachter des Medizinischen Diensts der Krankenkassen, erklärt Cäsar-Preller die Situation.
Sollte danach eine anzustrebende außergerichtliche Einigung über die Höhe und die Ausgestaltung des Schmerzensgeldes und des Schadensersatzes nicht möglich sein, muss dieses vor Gericht eingeklagt werden.
Die Schmerzensgeldansprüche belaufen sich von Fall zu Fall zwischen wenigen 1.000 € z.B. bei einer weiteren nötigen Operation bis zu 500.000 € bei schwersten Geburtsfehlern.
Hinzu kommt noch ein Ausgleich für eingetretene Schäden, welcher sich im letztgenannten Fall schnell auf mehrere Millionen Euro erstrecken kann, z.B. aufgrund einer lebenslangen Pflegebedürftigkeit, erläutert Cäsar-Preller.
Aber auch außergerichtlich ist laut dem Rechtsanwalt Cäsar-Preller einiges zu beachten. So sollte man sich genau überlegen, ob man eine Abgeltung aller Bekannten und Unbekannten Schäden und Schmerzen gegen eine etwas höhere Einmalzahlung akzeptiert.
Dies führt dazu, dass Beschwerden, welche erst später auftreten, mit abgegolten sind und keine weitergehenden Ansprüche mehr geltend gemacht werden können.
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