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Ein Hundehalter wohnte als Hausmeister eines Schulzentrums auf dem Schulgelände, welches ringsherum von Wohnhäusern umstanden war. An das Hausmeistergebäude angrenzend befand sich ein nicht schallisolierter Zwinger, in dem der Hausmeister mit Billigung des Schulamtes einen Neufundländer als Wachhund hielt. Der Hund bellte oft mehrere Stunden ununterbrochen bzw. in kurzen Abständen mehrere Minuten sowie zur Nachtzeit.
Das Amtsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: 5 Ss (OWi) 170/90 – (OWi) 87/90 I) war der Ansicht, dass auch ein Wachhund so gehalten werden muss, dass durch sein Bellen die Anwohner nicht mehr als nur geringfügig gestört werden. Der Hundehalter müsse dafür Sorge tragen, dass der Hund im Rahmen seiner Tätigkeit nicht auf jedes wahrnehmbare Geräusch reagierte, sondern nur auf Geräusche, die einer unmittelbaren Störung des Eigentums vorausgingen. Er müsse den Hund so halten, dass von den Anwohnern die drohenden Lärmbelästigungen abgewendet werden kann.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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