Mutmaßliche Ladendiebe müssen sich den Tatvorwurf gefallen lassen, auch wenn das Vergehen später nicht bewiesen werden kann, steht dem Kunde kein Schmerzensgeld wegen falscher Verdächtigung zu, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Der Fall:
Ein Mann passierte die Kasse ohne die Aktenklammer zu bezahlen, die in seiner Tasche waren.
Ihm wurde Ladendiebstahl vorgeworfen.
Der Mann sagte er habe die Aktenklammer in der Tasche gehabt um die Hände frei für andere Artikel zu haben und habe die Aktenklammern an der Kasse schlicht vergessen. Die Geschäftsführung ließ den Vorwurf später fallen. Doch das geforderte Schmerzensgeld hat der Kunde nicht zugesprochen bekommen.
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