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Ein Arbeitnehmer, der an einem Montag wieder einmal zu spät kam, wurde kurzerhand in das Büro des Chefs bestellt. Dort bekam er einen Brief ausgehändigt, auf dem in fettgedruckten Buchstaben die Überschrift „Abmahnung“ stand. Darunter stand eine Auflistung der Tage, an denen er zu spät zur Arbeit erschienen war.

In so einem Fall ist es das Beste, dagegen nichts zu unternehmen, raten Arbeitsrechtler. Kommt es nämlich zum Prozess, muss der Arbeitgeber beweisen, dass der Arbeitnehmer die Abmahnung zu Recht bekommen hat. So muss er zum Beispiel darlegen, dass sein Angestellter oft zu spät war. Schreibt der Arbeitnehmer aber sofort eine Gegendarstellung, offenbart er damit dem Chef seine Gegenargumente. Bittet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, den Erhalt der Abmahnung zu quittieren, droht dem Betroffenen aber keine Gefahr. Mit der Unterschrift wird nur dokumentiert, dass der Arbeitnehmer die Rüge erhalten hat, nicht aber, dass er auch deren Inhalt akzeptiert hat.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden

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