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Wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug unvermittelt und ohne Grund bremst, kann es schnell zu einem Auffahrunfall kommen, wenn ein hinterher fahrendes Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig bremsen kann.
„Nach einem sogenannten Anscheinsbeweis haftet grundsätzlich der auffahrende Fahrer. Bremst der Vordermann aber ohne jeglichen Grund, beispielsweise wegen vorübergehender Orientierungslosigkeit, kann er aber eine Mitschuld tragen.“, erklärt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Wiesbadener Anwaltskanzlei Cäsar-Preller. So hat nämlich jetzt das Amtsgericht München in einem Fall (Az.: 345 C 22960/13) geurteilt.
Im verhandelten Fall fuhr der Ehemann der Halterin eines VW Golf bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h auf einen vor ihm fahrenden Mercedes auf, weil seine Fahrerin wegen einer Baustelle ihre Orientierung verlor und plötzlich stark abbremste. Es kam zu einem Sachschaden in Höhe von etwa 4.000 €, wovon die Versicherung der Mercedes-Fahrerin 33 % trug. Die Halterin des Golfs war aber der Ansicht, die Mercedes-Fahrerin hätte den Unfall wegen ihres unvermittelten Abbremsens alleine verursacht und klagte den restlichen Betrag ein. Sie hatte aber keinen Erfolg vor Gericht. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass grundsätzlich der auffahrende Fahrer Schuld hat, weil er offensichtlich falsch reagiert habe, zu schnell gefahren sei beziehungsweise keinen ausreichend großen Sicherheitsabstand zum vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten habe. „Im vorliegenden Fall bremste aber das vorherfahrende Fahrzeug ohne einen verkehrsbedingten Grund ab und trug zum Unfall bei, womit der Mercedes-Fahrerin eine Haftungsquote von 30 % auferlegt wurde.“, erläutert Rechtsanwalt Bernhardt.
Weil die Versicherung der Mercedes-Fahrerin aber bereits 33 % der Reparaturkosten bezahlt hatte, wies das Amtsgericht die Klage ab. „Der auffahrende Fahrer hat also nicht in allen Fällen alleine Schuld.“, so Rechtsanwalt Bernhardt.
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