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Bei einer Schönheitsoperation bestehen besonders weitgehende Aufklärungspflichten des Arztes über die Risiken und Erfolgsaussichten, da es sich hierbei um einen medizinisch nicht notwendigen Eingriff handelt, erklärt Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden.

Der Umfang der Aufklärungspflicht steht in enger Wechselbeziehung zur Dringlichkeit des Eingriffs. Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch notwendig ist, umso ausführlicher und eindringlicher ist der Patient, dem dieser Eingriff angeraten wird oder welchen er selbst wünscht, aufzuklären.

Wie Ihnen die Anwältin aus Wiesbaden gerne in einem persönlichen Gespräch näher erläutert, gilt dies in besonderem Maße für kosmetische Operationen, weil diese einem psychischen und ästhetischen Bedürfnis dienen und nicht medizinisch indiziert sind. Der Arzt muss dem Patienten das Für und Wider mit allen Konsequenzen schonungslos vor Augen stellen. Deshalb stellt die Rechtsprechung bei einer Schönheitsoperation sehr strenge Anforderungen an die Aufklärung des Patienten vor einer kosmetischen Operation. Die Aufklärung muss zudem rechtzeitig, mindestens 24 Stunden vor Eingriff erfolgen, erklärt die Anwältin aus Wiesbaden weiter. Eine diesen Anforderungen entsprechende Aufklärung muss der Arzt beweisen. Kann er dies nicht, ist er für die eingetretenen Schäden haftbar.

Vermuten auch Sie, dass Sie nicht richtig aufgeklärt wurden? Frau Daniela Fisch, Anwältin aus Wiesbaden, steht Ihnen für weitere Fragen gerne zur Verfügung. Wird aus Ihrer Vermutung Gewissheit, wird die Anwältin für Sie um Ihre Rechte kämpfen. Nehmen Sie gerne Kontakt auf. Das erste Orientierungsgespräch ist für Sie kostenlos.

Ihr Ansprechpartner für Gesundheitsrecht Daniela Fisch

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