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  1. Kommt es dem Anleger auf einen möglichst vollständigen Kapitalerhalt an, ist er auf das Fehlen einer Einlagensicherung hinzuweisen.
  2. Dabei handelt es sich um eine objektiv gebotene Pflicht, da es für nahezu jeden Anleger einen erheblichen Unterscheid macht, ob im Falle eines Zusammenbruchs des Emittenten eine Sicherungseinrichtung zur Verfügung steht oder nicht (siehe auch LG Düsseldorf v. 25.02.2010, Az.: 2b O 215/08)
  3. Der Hinweis auf das Bonitätsrisiko der Emittentin ersetzte die darüber hinaus gehende Hinweispflicht auf die fehlende Einlagensicherung nicht, da eine Einlagensicherung ein solches Bonitätsrisiko gerade absichern soll und somit als Sicherungssystem naturgemäß erst dann zum Tragen kommen kann, wenn sich das Bonitätsrisiko verwirklicht. Eine andere Ansicht vermag nicht zu überzeugen. Auch die Entscheidung des BGH vom 14.07.2009 (XI ZR 152/08; NJW 2009, 3429) besagt nicht Gegenteiliges.  
  4. Auch in der Vergangenheit getätigte Zertifikatserwerbe sprechen nicht gegen eine solche Hinweispflicht, soweit nicht klar wird, ob in der Vergangenheit auf die fehlende Einlagensicherung hingewiesen wurde.
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