Die Bank muss den kreditsuchenden Kunden nicht nur auf eine erkannte Sittenwidrigkeit der Kaufpreisvereinbarung, sondern auch auf eine erkannte arglistige Täuschung des Verkäufers gemäß § 123 BGB über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache und/oder auf eine damit häufig verbundene vorsätzliche cic ungefragt hinweisen.
Aufklärungspflicht der Banken – BGH, Urteil vom 17.10.2006 (Az.: XI ZR 205/05)
von Preller | Juni 15, 2015 | Bank- und Kapitalmarktrecht | 0 Kommentare
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