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Seit einiger Zeit haben Kinder bzw. deren Eltern einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Vielfach kann dieser Rechtsanspruch von den zuständigen Städten und Gemeinden aber nicht erfüllt werden und die Eltern müssen ihre Kinder in kostspieligen privaten Kindertagesstäten unterbringen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied nun am 12.09.2013 (BVerwG 5 C 35.12) unter welchen Voraussetzungen diese finanziellen Aufwendungen der Eltern von den Städten und Gemeinden ersetzt werden müssen.
Im konkreten Fall hatten die klagenden Eltern ihre zweijährige Tochter von April bis Oktober 2011 in einer privaten Kinderkrippe untergebracht, weil die beklagte Stadt in diesem Zeitraum keinen Krippenplatz zur Verfügung stellen konnte. Für die private Kindergrippe mussten die Eltern rund EUR 2.200 aufwenden, die sie von der Stadt unter Berufung auf das Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz ersetzt verlangten. Das betreffende Gesetz sieht vor, dass Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Betreuung in einem Kindergarten haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun das Urteil der Vorinstanz bestätigt, wonach die beklagte Stadt die Kosten für den selbst beschafften Krippenplatz übernehmen muss. Dies folgt nach Ausführungen der Richter aus der bundesrechtlichen Regelung des  § 36a Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch. Diese Norm sieht nämlich ein Aufwendungsersatzanspruch vor, wenn bestimmte Ansprüche auf Jugendhilfeleistungen von den betreffenden Trägern nicht erfüllt werden.
Ein Aufwendungsersatz ist aber nur unter engen Voraussetzungen möglich, wie das Bundesverwaltungsgericht zugleich konstatierte. Voraussetzung ist immer, dass der Leistungsberechtigte den öffentlichen Jugendhilfeträger rechtzeitig vor der Beschaffung eines privaten Krippenplatzes über seinen Bedarf in Kenntnis gesetzt hat sowie die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung auch vorgelegen haben und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden begrüßt dieses Urteil. Er verbindet mit diesem Urteil die begründete Hoffnung, dass Gemeinden und Städte angesichts des Aufwendungsersatzanspruchs der Bürger in Zukunft genügend Krippenplätze zur Verfügung stellen und damit ihrer Aufgabe in der Jugendfürsorge gerecht werden.  Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
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