Wie der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mitteilt, hat der Bundesgerichtshof ein Urteil gefällt, welches die Rechte der Luftverkehrsunternehmen zunächst einmal gestärkt zu haben scheint.
Laut einer EU-Verordnung muss ein Luftfahrtunternehmen den Fluggästen grundsätzlich bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung von Flügen Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen zukommen lassen. Dies gilt aber nicht, wenn die Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung aufgrund von so genannten „außergewöhnlichen Umständen“ zustande gekommen ist.
Der BGH hat nun entschieden, dass bei Aufruf einer Gewerkschaft zu einem Pilotenstreik ein solcher außergewöhnlicher Umstand vorliegen kann, aufgrund dessen dann das Unternehmen von Ausgleichszahlungen befreit sein kann.
Zugleich hat der BGH aber auch herausgestellt, dass das Unternehmen, wenn es in den Genuss dieser Befreiung kommen will, schon sehr genau darlegen muss, wann es von dem Streik erfahren und welche Maßnahmen es dann eingeleitet hat, um Flüge doch noch irgendwie möglich zu machen. Der Reisende sollte bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung aufgrund von Streiks durchaus noch im Einzelfall rechtlich prüfen lassen, ob ihm Ausgleichsansprüche zustehen.
Bundesgerichtshof, Urt. v. 21.08.2012, Az. X ZR 138/11
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