Wird ein pünktlicher Flug abgebrochen, haben Passagiere ein Recht auf Ausgleichszahlung, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. Dies gilt ebenso, wenn sich ein Flug verspätete oder sogar gestrichen wird. Außerdem wenn die Maschine zunächst pünktlich abhebt, aber dann wieder umkehren muss. Eine Fluggesellschaft kann sich in so einem Fall nicht damit herausreden, die Maschine sei zur geplanten Zeit gestartet, wenn der zweite Abflug erst deutlich später erfolgte.
Ein Fall:
Eine Maschine musste nach dem Start in Frankfurt am Main wegen eines technischen defektes umkehren. Somit verschob sich der Abflug auf den Nachmittag des nächsten Tages.
Ein Kläger verlangten 600 Euro Ausgleichszahlung. Die Richter stimmten zu. Entscheidend sei nicht, dass der Abflug zunächst pünktlich gewesen sei.
Der kurz danach abgebrochene Flug sei als nicht durchgeführt zu betrachten. Somit erhielte der Kläger das Geld, da der Zeitpunkt des erneuten Abflugs deutlich später war.
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