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Durch die Reform des zwanzig Jahre alten Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) haben Verbraucher seit dem 1. April 2010 mehr Rechte auf Auskunft zu Daten, die Auskunfteien über sie speichern. Drei Neuerungen sind dies im Wesentlichen:
1. Die Auskunft muss einmal im Jahr kostenlos sein.
2. Der Verbraucher muss von der Auskunftei darüber informiert werden, welche Daten in den Scorewert über seine Kreditwürdigkeit einfließen.
3. Firmen dürfen offene Rechnungen nur unter bestimmten Bedingungen an die Auskunfteien melden. 
Kostenpflichtig ist und bleibt jedoch die sogenannte „Bonitätsauskunft„, die Kunden bei der Schufa einholen können, wenn ein Vermieter oder ein anderer Geschäftspartner von ihnen einen Nachweis über ihre Kreditwürdigkeit verlangen. Diese ist auf fälschungssicherem Papier gedruckt und kostet 18,50 €. Diese Auskunft enthält im Gegensatz zur „Datenübersicht nach § 34 BDSG“, dass über den Kunden ausschließlich positive Vertragsinformationen gespeichert sind. 
Bei Einholung einer Eigenauskunft empfiehlt sich, möglichst genau die gewünschten Informationen bei der Auskunftei zu erfragen, wobei das Gesetz aber eigentlich schon vorschreibt, dass eine Auskunftei mitteilen muss, welche Daten zu einer Person gespeichert sind und wer sie zu diesem Zweck bekommt.
Das sogenannte „Scoring“ ist das Berechnen eines Zahlenwertes, der Aussagen über die Zahlungsfähigkeit und das Zahlungsverhalten eines Kunden zulässt. Das Scoring ist mit einem wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren erlaubt. Die genutzten Daten müssen für die Wahrscheinlichkeit relevant sein, dass ein Kunde zahlen kann. Verboten sind Scoringverfahren, die nur Anschriftendaten verwenden. So waren bei manchen Versandhändlern Kunden bisher schon deshalb im Nachteil, weil sie in einer Gegend mit schlechtem Ruf wohnten. Kombiniert mit anderen Daten dürfen Auskunfteien Anschriften aber verwenden.
Mit der Eigenauskunft kann man auch Auskunft darüber verlangen, welche Scorewerte in den vergangenen zwölf Monaten berechnet und welche Daten dafür benutzt wurden. Auch muss die Bedeutung des Scores von der Auskunftei genau erklärt werden.
Experten befürchten aber, dass auch weiterhin unklar bleibt, welche Merkmale im Einzelnen genutzt werden dürfen. Die Betroffenen könnten nicht einmal ansatzweise erkennen, welche Relevanz Einzeldaten für das Zustandekommen des Scores haben. Der Betroffene könne nur spekulieren, welche Daten zu einer schlechteren oder besseren Bewertung führen. 
Genau geregelt ist neuerdings, wann Firmen den Auskunfteien melden dürfen, dass ein Kunde eine Rechnung nicht bezahlt hat. Erst wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt und anerkannt ist, ist dies erlaubt. Andernfalls nur, wenn folgende Punkte erfüllt sind:
– Der Kunde muss mindestens zweimal schriftlich angemahnt worden sein.
– Der Kunde bestreitet die Forderung nicht.
– Zwischen der ersten Mahnung und der Meldung an die Auskunftei liegen mindestens vier Wochen.
– Der Schuldner wurde über die bevorstehende Meldung unterrichtet.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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