Ein abgelehnter Stellenbewerber hat keinen Anspruch auf Auskunft gegen den Arbeitgeber, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat.
Die Klägerin hatte sich im Jahre 2006 erfolglos bei der Beklagten auf eine Stelle beworben. Sie behauptet, die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt zu haben und lediglich wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Hierin sieht sie einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Beklagte habe ihr auch nicht mitgeteilt, ob ein anderer Bewerber eingestellt worden sei.
Die Klägerin hat von der Beklagten eine angemessene Entschädigung in Geld verlangt. Die Klage wurde vorinstanzlich abgewiesen. Einen Auskunftsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte vermochte auch das BAG nicht zu erkennen. Nach entsprechender Vorlage hat der EuGH befunden, dass sich auch aus dem Gemeinschaftsrecht kein solcher Anspruch ergebe. Die gänzliche Verweigerung von Auskünften könne höchstens im Zusammenhang mit dem Nachweis der Tatsachen heranzuziehen sein, die eine Diskriminierung vermuten lassen.
Auch unter Berücksichtigung der Auffassung des EuGH blieb die Klage vor dem BAG erfolglos. Das Gericht sah keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Diskriminierung der Klägerin durch die Beklagte. Allein die Verweigerung der Auskunft begründe keine Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung der Klägerin.
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