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Auslandserbe ausschlagen – besondere Rechtslage bei Kindern

Erbrecht gehört schon im Inland zu den kompliziertesten Rechtsgebieten. Noch anspruchsvoller und herausfordernder ist es allerdings, wenn es um die Ausschlagung eines Auslands-Erbes geht. Sollten auch noch Kinder als Erben eines Auslands-Vermögens oder Erbes betroffen sein, wird es ganz kompliziert, so Joachim Cäsar-Preller, der Erbrecht Anwalt aus Wiesbaden.

Kind als Auslands-Erbe – wer kann wie und wo das Erbe ausschlagen?

Zu den kompliziertesten Fällen und Konstellationen im Erbrecht gehört ein Erbfall aus dem Ausland. Dann gilt nicht nur das inländische Recht bzw. das speziellere Erbrecht als Teil des BGB, sondern auch das jeweilige ausländische Recht des Staates, in dem das Erbe anfällt. Und die Eltern dürfen dieses nicht alleine entscheiden, so der Erbrecht Anwalt Wiesbaden. Vielmehr wird zusätzlich die Zustimmung des Familiengerichtes erforderlich sein. Nur dann ist die Entscheidung der Eltern bezüglich der Annahme oder Ausschlagung des Erbes für das Kind rechtlich wirksam, weiß der Erbrecht Anwalt Wiesbaden als Experte im Erbrecht Wiesbaden zu berichten.

Ausland abweichende Rechtslage

Sollte allerdings ein Erbfall im Ausland für ein in Deutschland lebendes Kind eintreten, so ist die rechtliche Situation eine andere. Grundsätzlich können dann die Eltern für das Kind das Erbe ausschlagen, ohne dass es einer weiteren Zustimmung des Familiengerichtes in Deutschland bedarf. Im vom Rechtsanwalt Wiesbaden berichteten Fall war ein Kind zum Erbe geworden, weil der Vater in Polen verstorben war und die in Deutschland lebende Mutter das Erbe ausgeschlagen hatte. In der Folge hatte die Mutter aber auch das Erbe für das an ihre Stelle in der Erbfolge getretene Kind ausgeschlagen. Um diese Ausschlagung rechtswirksam zu machen, hatte die Mutter dazu die Zustimmung des deutschen Familiengerichtes begehrt. Das hatte abgelehnt.

OLG korrigiert das Familiengericht

Der Erbrecht Anwalt Wiesbaden und Experte für Erbrecht in Wiesbaden erklärt weiter, dass das OLG Saarbrücken diese Entscheidung des Familiengerichtes korrigiert hat. Und zwar dahingehend, dass das deutsche Familiengericht, so der Rechtsanwalt Wiesbaden und Experte für Erbrecht Wiesbaden, doch verpflichtet sei, den Fall zu prüfen und ggf. seine Zustimmung zur Ausschlagung des polnischen Erbes durch das Kind bzw. seine erziehungsberechtigte Mutter zu prüfen und ggf. zuzustimmen.

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