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Wenn ein Gutschein verjährt ist, können Verbraucher sich den Geldwert dennoch vom Aussteller auszahlen lassen. Dieser Anspruch bestehe unabhängig von der Verjährung weiter, erläutert Thomas Laske von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Schließlich hat der Aussteller das Geld ja bereits bekommen.“ Wenn er die Erstattung verweigere, mache er sich nach § 812 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der ungerechtfertigten Bereicherung schuldig. Solange der Gutschein noch gilt, hat der Kunde jedoch keinen Anspruch auf Erstattung. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, verjährt ein Gutschein nach drei Jahren, erläutert Laske weiter. Das ergibt sich aus § 195 des BGB. „Wenn er beispielsweise im Jahr 2007 ausgestellt wurde, beginnt diese Frist am 1. Januar 2008.“ Allerdings könne der Aussteller die Gültigkeitsdauer des Gutscheins durchaus verkürzen. „Er darf sie jedoch nicht zu kurz befristen“, sagt Laske. Zwar sei die Rechtsprechung nicht einheitlich, eine Frist von weniger als einem Jahr werde jedoch von den Gerichten in der Regel als zu kurz verworfen.

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