Azubis in einem reinen Ausbildungsbetrieb dürfen nicht an der Betriebsratswahl teilnehmen. Dieser Grundsatz gilt auch für solche Auszubildenden, die im Ausbildungsbetrieb in einem vorübergehenden berufspraktischen Einsatz sind.
In einem vor dem Landesarbeitsgericht Köln (Aktenzeichen: 13 TaBV 89/09) verhandelten Fall wollte der Betriebsrat eines Unternehmens erreichen, dass auch die Auszubildenden an der Wahl des Betriebsrats teilnehmen können. Das Unternehmen hat allein den Zweck, die berufliche Ausbildung für den gesamten Konzern durchzuführen. Ein Teil der Ausbildung besteht im sogenannten berufspraktischen Betriebseinsatz. Das Gericht war der Ansicht, dass Azubis in reinen Ausbildungsbetrieben nicht gleichermaßen im Betrieb eingegliedert sind wie Arbeitnehmer. Auch der berufspraktische Einsatz im Rahmen der Ausbildung würde hieran nichts ändern, da dieser lediglich dem Zweck dient, fachpraktische Berufskenntnisse zu erwerben.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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