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Bloß weil ein Kunde sein Auto nicht wie vorgeschrieben regelmäßig zur Inspektion in eine Vertragswerkstatt gebracht hat, darf der Autohersteller eine Reparatur im Rahmen der Garantie nicht verweigern. Eine solche Klausel in den Garantiebedingungen ist unwirksam, wenn sie auch Fälle umfasst, in denen der Schaden am Auto nicht auf die unterlassene Wartung zurückzuführen ist.
So entschied der Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen VIII ZR 293/10.
Aber dieses Urteil gilt nur für Garantien, die extra bezahlt wurden. Gibt der Hersteller freiwillig eine Garantie wie beim Neuwagenkauf üblich, darf er Inspektionen in der Vertragswerkstatt zur Bedingung der Garantie machen.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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