Kostenlosen Termin online buchen

 Nach einem unverschuldeten Unfall haben Autobesitzer Anspruch auf die Erstattung von Reparaturkosten bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert. Dies gilt allerdings nur, wenn das Auto in den alten Zustand versetzt wird und der Halter es mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt. Verkauft er das reparierte Auto vorher, hat er nur ein Anrecht auf den niedrigeren Wiederbeschaffungsaufwand. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (Aktenzeichen VI ZR 237/07). Mit dem Behalt des Fahrzeugs über sechs Monate signalisiere der Halter ein „Integritätsinteresse“, das Bedingung für die Zahlung der höheren Reparaturkosten sei, erläutert das Institut für Wirtschaftspublizistik (IWW) in Würzburg. In dem Fall hatte ein Autofahrer gegen seinen Gegner geklagt, der den Unfall verursacht hatte. Der Mann hatte das Auto in einer Fachwerkstatt zu einem Preis über dem Wiederbeschaffungswert reparieren lassen, es aber nach kurzer Zeit verkauft. Dennoch verlangte er die vollen Reparaturkosten, was der Unfallgegner verweigerte. Der Autofahrer klagte, doch der Bundesgerichtshof wies die Klage zurück. 

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller