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Bisher gingen Versicherungsnehmer bei grober Fahrlässigkeit automatisch leer aus. Nun liegen erste Urteile mit einer Quote der Leistungen vor. So hat das Landgericht Münster erstmals ein Stufenmodell in der Autokaskoversicherung angewendet, nach dem die Versicherer ihre Leistungen zu 25, 50, 75 und 100 Prozent kürzen können, wenn ein Fahrer grob fahrlässig gehandelt hat. Die Richter bezeichneten dieses Stufenmodell als „sinnvoll und sachgerecht“ (Aktenzeichen: 15 O 141/09).
In dem vor dem Landgericht Münster zu verhandelnden Fall hatte eine Autofahrerin eine Kreuzung bei Rot überfahren und einen Unfall verursacht. Die Kaskoversicherung regulierte ihren Schaden nur zur Hälfte, worauf hin die Fahrerin klagte. Sie sei von der Sonne geblendet worden und habe die Ampel deshalb nicht richtig erkennen können. Die Richter sahen eine Leistungskürzung von 50 Prozent als angemessen an.
Ein anderes Urteil des Amtsgerichts Brühl: Hat der Fahrer mindestens 1,1 Promille Alkohol im Blut und verursacht einen Unfall, kann der Versicherer die Leistung um 100 Prozent kürzen (Aktenzeichen: 7 C 88/09).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden

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